Beginnt eine Reise bereits beim Ausdrucken der Bordkarte? - Dieser Frage musste sich das Amtsgereicht Bremen widmen, weil ein Reiserücktrittversicherer seine Leistungsverweigerung damit begründete, dass die Reise bereits mit Ausdruck der Bordkarte angetreten worden sei.
Bei der Buchung einer Urlaubsreise bieten Reisebüros oft eine Reiserücktrittsversicherung an. Diese erstattet Stornogebühren, wenn aus wichtigem Grund, wie etwa einer Krankheit, die gebuchte Reise nicht angetreten werden kann. Von entscheidender Bedeutung bei einer Schadensregulierung ist dann der Zeitpunkt des Reiseantritts, bis zu dem die Versicherung nur leistet. Mittlerweile können Reisende ihre Bordkarten über das Internet am eigenen Computer ausdrucken.
Im vorliegenden Fall hatte der Reiseveranstalter den Reisenden in seinen Reisevereinbarungen verpflichtet, die Bordkarte zuvor auszudrucken. Das tat der Verbraucher auch. Eine schwere Erkrankung verhinderte aber den tatsächlichen Reiseantritt. Der Versicherer wollte trotz Reisrücktrittsversicherung jedoch nicht zahlen. Seine Begründung: Durch das Ausdrucken der Bordkarte sei die Reise bereits angetreten. Das Amtsgericht Bremen sah das anders und entschied für den Verbraucher: Mit dem Ausdrucken einer Bordkarte am eigenen Rechner im Rahmen einer Onlineflugbuchung ist die Reise versicherungsrechtlich noch nicht angetreten (Az.: 10 C 508/12). Die Auslegung des Reiseversicherers bezeichnete das Gericht als „lebensfremd“.
Derartige Haarspaltereien in der Vertragsauslegung werden von Versicherern gern herangezogen, um Ansprüche abzuwehren, beobachtet der Bund der Versicherten (BdV). Axel Kleinlein, Vorstandsvorsitzender des BdV, fordert daher die Versicherungsbranche zu einem fairen Umgang mit den Kunden auf. „Wenn Versicherer mit derart lebensfremden Ausflüchten kommen, verspielen sie weiter das wenige Vertrauen, das sie noch bei den Kunden haben“, so Kleinlein. Versicherungsschutz sollte sich an der Lebenswirklichkeit orientieren und nicht am Paragrafendschungel der Versicherungsbedingungen.
Das Amtsgericht selbst argumentierte vorbildlich und orientierte sich an dieser Lebenswirklichkeit. Es sieht etwa im Einfinden des Reisenden am Flughafen und im Aufgeben des Gepäcks den tatsächlichen Antritt der Reise. Auch das Vorlegen oder das Entgegennehmen der Bordkarte am Schalter sind demnach Kennzeichen für den tatsächlichen Reisebeginn.
Zu den zwingend notwendigen Versicherungen gehört eine Reiserücktrittsversicherung nicht. Bei einer sehr teuren Reise kann die Stornogebühr aber finanziell schmerzlich sein. Auch bei Reisen mit Kindern oder älteren Menschen ist ein Abschluss ratsam, da das Risiko eines Rücktritts hier größer ist.
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