Käufer einer Eigentumswohnung müssen nicht dafür geradestehen, wenn der Verkäufer das Hausgeld nicht voll an die Eigentümergemeinschaft bezahlt hat.
Auf diese wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2013 (Az.: V ZR 209/12) macht die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, aufmerksam.
In dem Gerichtsverfahren wurde über das Vermögen eines Wohnungseigentümers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er Hausgelder von 1.100 Euro nicht beglichen. Der Beklagte erwarb die Wohnung im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war der Meinung, dass nunmehr der neue Eigentümer für die Hausgeldrückstände hafte. Dem widersprach das höchste deutsche Zivilgericht. Der Gesetzgeber habe zwar eine begrenzte Beteiligung der Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Veräußerungserlös in der Zwangsversteigerung erreichen wollen. Er wollte aber keine bisher unbekannte Last einführen. Dies könne auch im Rahmen der richterlichen Rechtsprechung nicht erfolgen.