Aufklärung über Fehler im Prospekt - Beweislast beim Berater

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Kommen bei der Anlageberatung fehlerhafte Vertragsunterlagen oder Prospekte zum Einsatz, liegt Falschberatung vor. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 7 U 95/12) zufolge, liegt in der Verwendung fehlerhafter Unterlagen eine Pflichtverletzung des Beraters, die Schadenersatzansprüche des Anlegers begründen kann. Wird während des Beratungsgesprächs über die Fehler im Prospekt aufgeklärt, kann die Pflichtverletzung allerdings entfallen. Die Beweislast hierfür sieht das Gericht auf Seite des Beraters, so GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der Entscheidung des OLG Stuttgart liegt die Klage eines Versicherungsnehmers zugrunde, der nach einer Beratung in die Kapitallebensversicherung Typ "Wealthmaster" in Verbindung mit dem Anlagemodell "EuroPlan" des britischen Lebensversicherers Clerical Medical Insurance investierte.

Er berief sich auf eine fehlerhafte Beratung durch den Anlageberater. Zwar habe er eine mündliche Fehlberatung nicht darlegen können, jedoch stellte das Gericht Fehler in den verwendeten Unterlagen fest. In diesen sollen Hinweise bezüglich Quersubventionierungen und dem Glättungsverfahren gefehlt haben, welche jedoch wichtige Informationen für die Anlageentscheidung darstellen. Der Berater habe nicht belegen können, dass er über diese falschen und fehlenden Angaben in den Vertragsunterlagen während des Beratungsgespräches aufgeklärt habe.

Des Weiteren stellte das Gericht auch fest, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich vorliegend um ein Anlagegeschäft handele. Denn der Versicherungsnehmer sei wegen der Komplexität der Lebensversicherung beratungsbedürftig gewesen.