Die Warnstreiks während der laufenden Tarifrunde im öffentlichen Dienst betreffen heute auch die Flughäfen in Frankfurt/Main, München, Köln/Bonn, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart. Laut ver.di sind die Bodenverkehrsdienste und Abfertigung, Gepäckförderanlagen, Instandhaltung sowie Wartung von den Arbeitsniederlegungen betroffen. Die Warnstreiks bleiben auf die Frühschicht begrenzt und sollen bis maximal 14 Uhr andauern. Zu erwarten ist, dass viele Reisende in den Wartehallen ausharren müssen. Welche Rechte die Wartenden haben, hat Kai Solmecke, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz, zusammengestellt.
Wer streikbedingt am Flughafen strandet, hat Rechte: Verzögert sich der Flug um mindestens zwei Stunden, ist die Airline verpflichtet, den Wartenden Mahlzeiten und Getränke anzubieten. Außerdem muss sie den Passagieren unentgeltlich zwei Telefonate oder das Senden von zwei Faxen oder E-Mails ermöglichen.
Ausharren in der Wartehalle – Anspruch auf Verpflegung, Telefonate und Co.
„Gegebenenfalls dürfen sich Reisende sogar auf Kosten der Fluggesellschaft in einem Hotel einquartieren lassen“, erklärt Rechtsanwalt Kai Solmecke. Entscheidend ist hier die Flugstrecke: „Bei einer Distanz bis 1.500 Kilometer muss die Fluggesellschaft die genannten Services anbieten, wenn der Flug mindestens zwei Stunden verspätet ist. Liegt das Reiseziel bis zu 3.500 Kilometer entfernt, gilt diese Regel ab drei, und bei weiteren Strecken ab vier Stunden Verspätung.“ Diese Regelungen gelten allerdings nur für Flüge, dessen Start- oder Zielflughäfen innerhalb der EU liegen, und für EU-Airlines.
Flug gestrichen – Reisende dürfen „umsteigen“
Wenn Wartende die Geduld verlässt: „Verzögert sich der Abflug um mehr als fünf Stunden oder wird der Flug gestrichen, kann der Passagier den Flug stornieren und sich den Flugpreis erstatten lassen“, erklärt Kai Solmecke. Wer auf die Reise nicht verzichten will, kann sich auf einen späteren Flug umbuchen lassen. „Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren.“ Je nach Streikdauer müssen die Fluggäste jedoch teils mehrere Wochen auf einen Ersatz-Flug warten. „Liegt der Zielort in Deutschland, können Reisende auch auf den Zug umsteigen, sollten sich dies aber vorher von der Airline bestätigen lassen“, so der Roland-Partneranwalt.
Urlaub ade? – Reisepreis zurückverlangen, Schadenersatz einfordern
„Fällt eine Pauschalreise gänzlich aus, erhält der Kunde den Reisepreis zurück. Wenn die Abreise völlig ungewiss ist oder sich die komplette Reise ganz erheblich verspäten würde, ist eine Kündigung wegen höherer Gewalt möglich“, erklärt Kai Solmecke. Auch dann erhält der Kunde den gesamten Reisepreis zurück. „Unter Umständen besteht die Möglichkeit, Geld für entgangene Urlaubstage anteilig zurückfordern oder sogar Schadenersatz für den verpatzten Urlaub geltend zu machen“, so Kai Solmecke. Immerhin ein kleiner Trost für streikgeplagte Fluggäste.