Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer unter die Lupe. Zwei Unternehmer hatten Verfassungsbeschwerde gegen die Mitgliedschaftspflicht eingereicht. Dabei berufen sich die Unternehmer auf das Grundgesetz und verwiesen auf die nicht ausreichend Legitimierung der IHK.
In Deutschland ansässige Unternehmen sind zur Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer verpflichtet und zahlen durchschnittlich 320 Euro Jahresbeitrag. Davon ausgenommen sind lediglich Landwirte, Handwerker und Freiberufler.
Derzeit sind knapp fünf Millionen deutsche Unternehmen und Gewerbetreibende Mitglied in einer Industrie- und Handelskammer. Dadurch fließen jährlich rund 1,3 Milliarden Euro in die Kassen der Kammern.
Derweil würden viele Firmen, mangels an Vorteilen für die Unternehmerschaft, liebend gerne auf die Mitgliedschaft verzichten. Seit Jahren schwelt die Debatte um die Sinnhaftigkeit der Mitgliedschaft.
Nun haben zwei Unternehmer, die Mitglied in der Dachorganisation der Kammerreformer sind, Verfassungsbeschwerde eingereicht. Dabei berufen sich die Unternehmer auf das Grundgesetz und verwiesen auf die nicht ausreichend Legitimierung der IHK. So sei die demokratische Ausgestaltung der Kammern "absolut unzureichend". Daher sei "die Grenze der Zumutbarkeit zur Zwangsmitgliedschaft überschritten".
Zuletzt hatten die Richter in Karlsruhe im Jahr 1962 über Zwangsmitgliedschaft geurteilt. 2001 hatte das Bundesverfassungsgericht noch ein mal unterstrichen, dass die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Doch diesmal könnten die obersten Richter in Deutschland genauer hinschauen. Über 30 Institutionen wurden dazu gebeten bis zum 15. Mai um Stellungnahmen abzugeben. So sollen unter anderem Bundestag, Bundesrat, Bundeskanzleramt, Bundesministerien und Länderregierungen entsprechende Aussagen geben. Das Verfassungsgericht will so ein fundierteres Urteil finden: "Um die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die zu treffende Entscheidung zu verbreitern", heißt es beim Verfassungsgericht.