Der Liechtensteiner Versicherer Prisma Life bejubelt gemeinsam mit Strukturvertrieben in verschiedenen Pressemeldungen das Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 12.3.2014) als Erfolg für den Versicherer. Dem ist jedoch keineswegs so.
Der BGH hat nämlich – und dies ist die eigentliche Hauptsache des Verfahrens gewesen – die von Prisma Life verwendete Kostenausgleichsvereinbarung (wegen ihrer Unkündbarkeit) schlichtweg für unzulässig erklärt (Versicherungsbote berichtete)! Entscheidungsgrund des BGH war – und dies ist m. E. eine schallende Ohrfeige des BGH für die Prisma Life – dass eine solche, unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung den Kunden unangemessen benachteiligt.
Auf den Weg gebracht wurde dieses bemerkenswerte BGH-Urteil im Übrigen von einer sehr rührigen Leipziger Rechtsanwaltskanzlei. Der dortige Kanzlei-Inhaber RA Stolpe, welcher u. a. den Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ führt, ist mit zahlreichen Fällen zur Prisma Life beschäftigt und vertritt nach meinen Informationen in diesen und ähnlich gelagerten Fällen die Interessen von Versicherungsmaklern und deren Mandanten.
Zum Urteil des BGH in Sachen Prisma Life Kostenausgleichsvereinbarung im Einzelnen
Die Antragsformulare der Prisma Life zum Abschluss von fondsgebundenen Rentenversicherungen enthielten den Versicherungsantrag und die Vereinbarung zur Kostenausgleichsvereinbarung im selben Antragsformular. Hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarung verpflichtete sich der VN, in 48 monatlichen Raten einen Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten an den Versicherer zu zahlen. Der Text zur Kostenausgleichsvereinbarung sah im Weiteren vor, dass die Auflösung des Versicherungsvertrags nicht die Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung zur Folge hat, mithin dass diese nicht kündbar ist.
Der Versicherungsvertrag wurde nun während dieser 48 Monate vom VN gekündigt. Der VN zahlte auch die Raten zur Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr und widerrief seine Vertragserklärung. In den beiden Vorinstanzen (Klage und Widerklage) verlangte Prisma Life die Zahlung der restlichen Abschluss- und Einrichtungskosten gemäß Kostenausgleichsvereinbarung, der VN klagte dagegen auf Rückzahlung der Beiträge aus der Kostenausgleichsvereinbarung zuzüglich des Rückkaufswerts des Versicherungsvertrags.Der BGH hat in der Sache entschieden, dass dem Versicherer kein Zahlungsanspruch aus der Kostenausgleichsvereinbarung mehr zusteht und dass die VN ihre geleisteten Beträge und den Rückkaufswert des Versicherungsvertrags zurückerhalten.
Zwar räumt der BGH, dass der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbstständig neben dem Versicherungsvertrag steht, zulässig ist, aber eben als gesonderte Vereinbarung. Diese sollte dann aber m. E. direkt zwischen dem VN und dem Vermittler geschlossen werden und eben gerade nicht im Antragsformular des Versicherers enthalten sein.
Fest steht nunmehr – dank des BGH-Urteils – wohl auch, dass Versicherungsnehmer berechtigt sind, derart unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung (wie im Falle Prisma Life) doch zu kündigen, da der vereinbarte Kündigungsausschluss der Kostenausgleichsvereinbarung unwirksam ist. Mithin sind AGB-Regelungen, nach der Kostenausgleichsvereinbarung unkündbar sind und nach denen der VN die Abschlusskosten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrags zu zahlen hätte, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Fazit:
Der BGH hat hier m. E. sehr gut erkannt, dass die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung der Prisma Life dazu führen kann, dass der VN mehr zahlen muss, als er als Rückkaufswert erhält.
Empfehlung an Versicherungsmakler:
Maklern ist im Rahmen ihrer Betreuungspflichten ganz eindeutig zu empfehlen derartige Verträge ihrer Mandanten bei der Prisma Life von einem wissenden Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen zu lassen. Natürlich ist damit keineswegs gesagt, dass jeder Vertrag der Prisma Life widerrufbar oder jede Kostenausgleichsvereinbarung der Prisma Life stets unzulässig ist. Dies hängt damit zusammen, dass Prisma Life bezeichnender Weise mannigfaltige Widerrufsbelehrungen in ihrem Vertrags-Portfolio benutzt hat. Mithin muss stets der Einzelfall geprüft werden. Letztlich jedoch kann der Mandanten orientierte Versicherungsmakler hier wieder einmal beweisen, was den Unterschied zwischen einem Online-Abschluss und tatsächlich unabhängiger, persönlicher Beratung ausmacht …
meint Ihr vom BGH-Urteil begeisterter
Freddy Morgengrauen