Kfz-Versicherung - Liegen die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten nach einem Kfz-Sachschaden unter den, vom Sachverständigen angesetzten, Kosten, erhält der Geschädigte, im Falle einer fiktiven Abrechnung, nicht den Differenzbetrag. In diesem Fall bezahlt die Kfz-Versicherung lediglich die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.
Autofahrer können nach einem Kfz-Schaden auch die Option der fiktiven Abrechnung wählen. Bei fiktiver Abrechnung hat der Versicherte Anspruch auf Erstattung der Netto-Reparaturkosten, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Dieser wird von einem Gutachter festgestellt.
Reparaturkosten liegen unter denen des Gutachtens
Sollten die, vom Sachverständigen veranschlagten, Reparaturkosten unter den tatsächlichen Kosten für die Reparatur liegen, dann gelten die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Versicherer muss, im Rahmen einer fiktiven Abrechnung, folglich nicht den vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der Umsatzsteuer bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (VI ZR 24/13) hervor. Demnach ist eine fiktive Abrechnung der Netto-Reparaturkosten laut Gutachten zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer nicht zulässig.
Im betreffenden Fall ließ ein Autofahrer nach einem Verkehrsunfall sein Fahrzeug auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen reparieren. Dieser hatte eine Schadenhöhe von 8.346 Euro angesetzt. Die Reparaturkosten beliefen sich jedoch lediglich auf 7.492 Euro brutto.
Daraufhin versuchte der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten, laut Gutachten, in Höhe von 7.014 Euro zuzüglich der wirklich gezahlten Mehrwertsteuer von 1.196 Euro beim Versicherer geltend zu machen. Diese lehnte die Forderung des Autofahrers ab.
Amtsgericht & Landgericht entscheiden gegen Versicherer
Während Amtsgericht und Landgericht der Klage des Autohalters statt gaben, entschied nun der Bundesgerichtshof für die Versicherung. Schließlich wurden alle notwendigen Zahlungen für die Reparatur geleistet.
Ist die Reparatur preiswerter als vom Sachverständigen veranschlagt, dürfe dies nicht zu Lasten der Versicherung fallen. Diese ist dafür zuständig entstehende Kosten zu begleichen. Bei der Abrechnung nach Kundenwunsch wäre es zu einer Zahlung, die über den Reparaturkosten liegt, gekommen. Eine Bereicherung am Schadenersatz im Versicherungsfall ist allerdings nicht rechtmäßig.