Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen sollen künftig nicht länger steuerfrei sein, wenn die Lebensversicherung zuvor verkauft worden ist. Einen entsprechenden Gesetzentwurf zu Änderungen im Einkommensteuerrecht und in Steuergesetzen gab die Bundesregierung heute bekannt.
Will ein Versicherungsnehmer eine kapitalbildende Lebensversicherung vor Ablauf der Vertragslaufzeit beenden, weil er z.B. Bargeld benötigt, hat er die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis vorzeitig zu kündigen. Der Versicherer kauft dann die bestehenden Ansprüche zurück und zahlt einen vertraglich vereinbarten Rückkaufswert, Rechtsgrundlage ist § 169 VVG. Investoren auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen können für die Ansprüche des Versicherungsnehmers aber mitunter einen höheren Betrag als den Rückkaufswert zahlen. Der Käufer führt den Lebensversicherungsvertrag beim Versicherer bis zum Vertragsende fort und erhält dann von diesem die entsprechende Versicherungsleistung.
Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, diese Versicherungsleistungen zu versteuern. Bisher ist die ausbezahlte Versicherungssumme aus Lebensversicherungsverträgen bei dem Eintritt des Todesfalls nicht steuerpflichtig. Steuern mussten nur dann gezahlt werden, wenn der Versicherungsnehmer die Auszahlung zu Lebzeiten erhält.
Verkaufte Policen verlieren ursprünglichen Zweck der Risikovorsorge
Da sich für gekaufte Lebensversicherungen Anlagemodelle entwickelt haben, sei die Steuerfreiheit aber nicht länger gerechtfertigt. Grundsätzlich dienen Kapital- und Rentenversicherungen der Absicherung finanzieller Risiken, die „aus Ungewissheit und Unberechenbarkeit menschlichen Lebens“ erwachsen können, so die Auffassung der Bundesregierung. Wird die Lebensversicherung jedoch verkauft, verliere sie bei Eintritt des Versicherungsfalls diesen Zweck der Risikovorsorge.
„Denn für den Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung ist die Absicherung des versicherten Risikos nicht von Bedeutung“, lautet die Begründung im Entwurf. „Diese Anlagemodelle zeigen, dass beim entgeltlichen Erwerb gebrauchter Versicherungen die Grundlage für den steuerfreien Bezug der Versicherungssumme entfällt, da für den Erwerber ausschließlich die Renditeerwartungen aus der Kapitalanlage relevant sind.“