Suchergebnisse bleiben bei Google ab sofort nicht mehr unwiderruflich online und können gelöscht werden. Dies betrifft persönliche Suchergebnisse zur eigenen Person und funktioniert mittels eines eigens zur Löschung von Google online gestellten Formulars.
Hintergrund hierfür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes von Mitte Mai. So können Nutzer in Europa unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung von Suchergebnissen zu ihrem Namen von den Suchmaschinen-Betreibern verlangen.
Antrag auf Löschung nur mit Begründung
Wer Suchergebnisse, bzw. die entsprechenden Links, gelöscht haben möchte, muss das Online-Formular bei Google ausfüllen. Für jeden Link, der gelöscht werden soll, bedarf es einer Begründung. In dieser muss der Nutzer darlegen, warum dieser Link „irrelevant, veraltet oder anderweitig unangemessen“ ist und aus diesem Grund gelöscht werden soll.
Ergänzend hierzu muss der Begründung eine lesbare Kopie eines den jeweiligen Nutzer identifizierenden Dokumentes beigefügt werden, die einen Monat nach Antragsbearbeitung gelöscht wird. Den Antrag auf Löschung können auch dritte Personen durchführen, wenn diesen eine digitalisierte Vollmacht vorliegt. In der Regel handelt es sich bei dritten Personen in diesem Fall um Rechtsanwälte.
Gratwanderung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit
Laut Aussage eines Sprechers von Google zwinge das Urteil die Suchmaschinen-Betreiber zu schwierigen Entscheidungen. Zum einen das Recht des Einzelnen auf „Vergessenwerden“ und zum anderen das Informationsrecht der Öffentlichkeit. Google kündigte die Vorgehensweise folgendermaßen an: „Bei der Bearbeitung Ihres Antrages prüfen wir, ob die Ergebnisse veraltete Informationen über Sie enthalten. Wir untersuchen außerdem, ob ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht, zum Beispiel, ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht.“
In den nächsten Monaten wolle man bei Google nach dieser ersten Maßnahme eng mit den Datenschutzbehörden zusammenarbeiten und die eigenen Mechanismen verbessern. Angaben zur Bearbeitungszeiten der Löschungs-Anträge gibt es von Seiten des US-Konzerns nicht.
Zur Einschätzung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Informationsfreiheit bekommt Google Hilfe von einem eigens dafür zusammengestellten Beraterausschuss. Dieser besteht nach Informationen des Konzerns aus Ex-Konzernchef Eric Schmidt, Wikipedia-Gründer Jimmy Wales, Experten der Universitäten von Oxford und Leuven in Belgien, Spaniens ehemaliger oberster Datenschützer José Luis Pinar sowie Frank La Rue, dem UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung.
Wie sich die Löschung von Suchergebnissen in der Praxis erweisen wird, bleibt abzuwarten. Die Bearbeitungszeit und Ablehnungsquote dürfte entscheidend sein, ob es einer ergänzenden Schlichtungsstelle bedarf oder nicht.