Weil eine Vermieterin gegen den Willen ihres Mieters ein Zimmer betreten wollte, trug dieser sie kurzerhand aus dem Haus. Doch die Kündigung der sich gedemütigt fühlenden Wohnungsbesitzerin ist wirkungslos, wie der Karlsruher Bundesgerichtshof entschied: Die Vermieterin habe das Hausrecht des Mieters verletzt (Az. VIII ZR 289/13)
Können Vermieter in ihrem eigenen Haus das Hausrecht verletzen? Ja, das können sie, hat mit einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof bestätigt. Demnach darf ein Wohnungseigentümer nicht gegen den Willen des Mieters die von diesem gemietete Wohnung betreten. Doch was zunächst absurd klingt, dient vor allem dem Schutz des Mieters, seiner Rechte und Privatsphäre.
Vermieterin schnüffelte in Wohnung des Mieters
Im verhandelten Rechtsstreit wollte eine Hausbesitzerin die Wohnung ihres Mieter danach kontrollieren, ob dieser wie vereinbart Rauchmelder eingebaut hatte. Sie versuchte, das ganze Haus zu inspizieren und betrat gegen den ausdrücklichen Willen des Mieters auch Zimmer, die nicht für Rauchmelder vorgesehen waren. Der Mieter forderte sie auf, das Haus zu verlassen, was die Eigentümerin aber verweigerte. Als dem Mieter die Schnüffelei zu viel wurde, packte er die Hausbesitzerin kurzerhand, trug sie über die Wohnungsschwelle und schlug ihr die Tür vor der Nase zu.
Die Antwort der Vermieterin, die sich durch den Zwischenfall gedemütigt fühlte, kam prompt in Form einer fristlosen Kündigung und einer Räumungsklage. Doch der Mieter weigerte sich auszuziehen, weshalb die Vermieterin vor Gericht zog. Es kam zu einem erbitterten Rechtsstreit über mehrere Instanzen, den der Mieter letztendlich für sich entscheiden konnte.
Recht auf Notwehr überwiegt – Urteil der Vorinstanz aufgehoben
In der Vorinstanz hatte das Landgericht Koblenz noch zugunsten der Hausbesitzerin entschieden. Zwar habe die Vermieterin gegen das Hausrecht ihres Mieters verstoßen, so dass dieser ein Recht gehabt habe, sich dagegen zu wehren. Doch sei das Heraustragen „nicht das mildeste Mittel“ und daher unverhältnismäßig gewesen. Vor dieser "Handgreiflichkeit" hätte der gestörte Mieter mit einer Anklage drohen und die Klägerin aus der Haustür „herausdrängen“ können, so die Richter des Amtgerichtes. Die Kündigung sei daher rechtens, weil man der Klägerin nach der Demütigung ein Wohnen Tür an Tür mit dem Beklagten nicht mehr zumuten könne.
Anders entschied jedoch der Bundesgerichtshof in höchster Instanz, der das Urteil des Landgerichtes korrigierte und darin sogar einen „Rechtsfehler“ sah. Die Karlsruher Richter betonten: Weil die Vermieterin selbst „pflichtwidrig“ das Hausrecht verletzt habe und in Zimmer gegangen sei, die sie nichts angingen, sei sie teilweise selbst Schuld an der Konfrontation gewesen. Dies habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Auch sei die angebliche „Demütigung“ durch das Heraustragen nicht so gravierend, wie dies die Klägerin behauptet habe. Die Kündigung der Hausbesitzerin ist folglich unwirksam: der Mieter durfte sie sprichwörtlich vor die Tür setzen (Urteil vom 04. Juni 2014. Aktenzeichen: VIII ZR 289/13).