Am 01. Juli 2014 tritt bundesweit eine Warnwestenpflicht in Kraft: Wer dann keine Warnweste im PKW mit sich führt, kann mit einem Bußgeld von 15 Euro bestraft werden. Doch gefährdet ein Verzicht auf die Weste auch den Versicherungsschutz – etwa wenn bei einer Panne auf die Autobahn tritt und in einen Unfall verwickelt wird? Versicherungsbote hat bei Alina Schön nachgefragt, Pressesprecherin des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Versicherungsbote: Sehr geehrte Frau Schön, ab dem 01. Juli 2014 besteht bundesweit eine Pflicht, Warnwesten im Auto mitzuführen. Vereinzelt ist in Artikeln zu lesen, dass ein Verzicht auf das Tragen der Warnweste den Versicherungsschutz gefährden kann – ohne dass jedoch die Gründe hierfür ausgeführt werden. Ist tatsächlich der Versicherungsschutz gefährdet, wenn bei einer Panne ohne Weste auf die Fahrbahn tritt? Bei welchen Versicherungssparten könnte der Schutz gefährdet sein? In Frage kämen z.B. Haftpflicht-, Unfall-, Invaliditäts- und BU-Versicherungen.
Alina Schön: Wird eine Person, die z. B. nach einem Unfall oder einer Panne die Fahrbahn betritt, von einem Fahrzeug erfasst, muss geklärt werden, inwieweit das Nichttragen einer Warnweste ursächlich für den Unfall war. Davon ist abhängig, ob dieses Auswirkungen auf die Schadenersatzpflicht des Unfallgegners und seines Versicherers haben kann.
In der privaten Unfallversicherung spielt der Grad des Verschuldens grundsätzlich keine Rolle. D.h. selbst, wenn man aus Leichtsinn einen Unfall verursacht hat, erhält man die vereinbarten Leistungen. Der Versicherer verweigert aber üblicherweise die Leistung, wenn man sich z.B. absichtlich selbst verletzt, unter Alkohol bzw. Drogeneinfluss steht oder vorsätzlich eine Straftat begeht und dabei zu Schaden kommt. Die jeweiligen Ausschlüsse finden sich im individuellen Versicherungsvertrag.
Auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung spielt der Grad des Verschuldens üblicherweise keine Rolle. Sollte man durch den Unfall berufsunfähig geworden sein, erhält man die vertraglich vereinbarten Leistungen. Auch hier ist das vorsätzliche Herbeiführen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die jeweiligen Ausschlüsse finden sich im individuellen Versicherungsvertrag.
Wer nach einem Unfall oder einer Panne auf einer öffentlichen Straße sein Fahrzeug verlassen muss, ist für andere Autofahrer mit einer Warnweste deutlich besser sichtbar. Deshalb sollte der Fahrer bzw. jede Person in diesen Fällen im Interesse der eigenen Sicherheit eine Warnweste tragen.
Versicherungsbote: Auf welche Klauseln in Versicherungsverträgen könnten sich die Anbieter berufen, um wegen einer fehlenden Warnweste eine Leistung zu kürzen oder gar zu verweigern?
Alina Schön: Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt nach A.1.1.3 der unverbindlichen Musterbedingungen (AKB 2008) auch die Aufgabe, unberechtigte Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer abzuwehren. Dazu gehört beispielsweise auch zu klären, inwieweit ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Sofern ein Mitverschulden festgestellt wird, hätte dieses Auswirkungen auf den vom Unfallgegner bzw. seinem Versicherer zu leistenden Schadenersatz. (§ 254 BGB)
Versicherungsbote: Verfügt der GDV über statistische Daten, dass das Tragen einer Warnweste die Unfallgefahr für Personen mit Autopanne reduziert?
Alina Schön: Nein, darüber haben wir leider keine Daten.
Recht herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen! (Das Interview führte Mirko Wenig)