Auch im Krankenhaus haben schwerstbehinderte Menschen Anspruch auf einen externen Pflegeassistenten, hat das Sozialgericht München in einem aktuellen Grundsatzurteil entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwestern und Pfleger der Klinik keine ausreichende Betreuung des Patienten garantieren können, zum Beispiel aufgrund des hohen Zeitdrucks (Az.: S 32 SO 473/10).
Haben Menschen im Krankenhaus Anspruch auf einen Pflegeassistenten, obwohl sich doch auch von Krankenschwestern und -pflegern der Einrichtung betreut werden können? In dieser Frage hat das Sozialgericht München im Sinne des Patienten entschieden. Demnach haben Pflegebedürftige dann einen Anrecht auf zusätzliche Betreuung, wenn das Personal im Krankenhaus die ausreichende Pflege nicht gewährleisten kann.
Spastik-Patientin nur unzureichend versorgt
Im verhandelten Rechtsstreit litt eine Patientin unter schweren spastischen Anfällen. Normalerweise nahm sie die häusliche Pflege mit einer Grundpflege von mindestens 5 Stunden pro Tag und einer Pflegebereitschaft von sogar 16 Stunden pro Tag in Anspruch. Doch regelmäßig musste sich die Frau für mehrere Tage in einem Krankenhaus behandeln lassen, wo sie die Erfahrung machte, dass die Krankenschwestern mit ihrer Pflege überfordert sind.
Deshalb beantragte die Frau bei ihrem Sozialhilfeträger, auch in der Klinik nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von einem Pflegeassistenten betreut zu werden. Die Übernahme der Kosten wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, es sei bereits im Krankenhaus Personal vorhanden, das sich um sie kümmern könne. Schließlich landete der Fall vor Gericht.
Kasse muss Kosten für Pflegeassistenten erstatten
Das Sozialgericht München urteilte letztendlich zugunsten der Schwersterkrankten, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Nach Ansicht der Richter können Krankenhauspfleger den Ansprüchen schwerstpflegebedürftiger Patienten meist nicht nachkommen, denn der Zeitmangel lasse die notwendige Betreuung nicht zu. Dies habe sogar die Klinik in einer offiziellen Stellungnahme bestätigt. Weil die Patientin auf die Unterstützung eines externen Pflegeassistenten angewiesen sei, müssen ihr auch die Kosten erstattet werden (Az. S 32 SO 473/10).