Lebensversicherung - Banken müssen ihre Kunden bei der Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung darüber informieren, wenn sie Provisionen für die Geldanlage erhalten. Das Oberlandesgericht Celle verweist dabei auf die sogenannte Kick-Back-Rechtsprechung. Anleger könnten dadurch Schadensersatzforderungen geltend machen.
In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle (AZ: 3 U 51/ 13, vom 24.09.13) wurde die Credit Suisse (Deutschland) AG verurteilt, einem Anleger 50.000 Euro Schadenersatz zu zahlen. Der Diplom-Ingenieur suchte 2004 nach einer sicheren Geldanlage. Die Bank empfahl ihm über eine fondsgebundene Lebensversicherung die Beteiligung an dem Fonds Traded Senior Life Interests Class Shares. Der Fonds entwickelte sich jedoch nicht wie gewünscht. Ende 2010 waren von den angelegten 50.000 Euro nur noch 22 003,88 Euro übrig.
Kunden nicht über erhaltene Provision informiert
Daraufhin schaltete der Bankkunde einen Anwalt ein. Nachdem die Credit Suisse AG sich weigerte, die entstandenen Verluste auszugleichen, erhob der Anwalt Klage. Auch diese blieb zunächst ohne Erfolg. Der Bauingenieur sei ein erfahrener Bankkunde, der die Risiken dieser Geldanlage kenne, so das Argument des Landgerichts Hannover. Erst das Oberlandesgericht Celle urteilte im Sinne des Klägers. Ihm stehe Schadenersatz zu, jedoch nicht aus den Verlusten, sondern aufgrund der Provision, welche die Credit Suisse AG von der Versicherung erhalten hatte. Insgesamt bekam die Bank einen Geldbetrag von 4.100 Euro. Dass diese an dem Vertragsabschluss ein eigenes Interesse hat und ihn daher eventuell nicht objektiv beraten habe, konnte der Bankkunde nicht erkennen. Deshalb stehe ihm eine Entschädigung zu.
Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Das Oberlandesgericht Celle verknüpft seine Auffassung mit einem Urteil des Bundesgerichtshof zur sogenannten „Kick-Back-Rechtsprechung“. Diese besagt, dass Banken ihre Kunden darüber informieren müssen, wenn sie vom jeweiligen Anbieter der Geldanlage Provisionen erhalten. Dabei unterscheiden viele Gerichte zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen. Innenprovisionen muss die Bank erst offenlegen, wenn sie mehr als 15 Prozent der Anlagesumme betragen. Rückvergütungen sind beispielsweise Ausgabeaufschläge bei Fonds. Diese müssten immer ausgewiesen werden.
Hier machte das Oberlandesgericht Celle nicht mit. Nach Auffassung des Gerichts sei es egal, aus welchem Topf die Bank das Geld erhält. Jetzt kommt der Fall eventuell vor den Bundesgerichtshof. Über eine Zulassung zur Revision wird gegenwärtig noch verhandelt. Der BGH wird dann entscheiden müssen, ob es bei den Kick-Backs wirklich einen Unterschied macht, aus welcher Quelle die Provisionszahlungen stammen. Sollte es zu einem verbraucherfreundlichen Urteil kommen, haben Anleger, denen die Credit Suisse AG Lebensversicherungsverträge als Geldanlage empfohlen hat, Chancen auf Schadenersatz.