Generali: Verstößt die Generali gegen den GDV-Verhaltenskodex? Diesen Vorwurf erhebt aktuell Michael Otto von der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) in Richtung der Generali. Anlass ist ein Schreiben des Versicherers an Bestandskunden, wonach auch für Altverträge die neuen Kündigungsregelungen des Versicherungsvertragsgesetzes gelten würden.
30 Millionen Euro will die Generali Deutschland zukünftig einplanen und baut deshalb ihren Vertrieb um. Damit reagiert der Versicherer unter anderem auf die anhaltende Niedrigzinsphase. Doch könnte die Umstrukturierung auch zu Lasten der Bestandskunden gehen, die etwa fürchten müssen, aus lukrativen Altverträgen mit hoher Verzinsung hinausgedrängt zu werden? Dieser Verdacht steht zumindest im Raum.
Obliegenheitsverletzungen nun strenger geahndet
Den Stein ins Rollen brachte Michael Otto, Versicherungsmakler aus Isernhagen und Vorstand der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM). Er berichtet von einem Schreiben der Generali an Bestandskunden, in dem der Eindruck erweckt werde, Neuregelungen des Versicherungsvertragsgesetzes würden auch für Altverträge gelten. Demnach könne ein Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen, wenn der Kunde eine Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen habe.
Das Problem: Verträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden, sind von dieser Reform gar nicht betroffen. Dennoch erhalten auch diese Bestandskunden das Schreiben zugeschickt. „Das ist eine grobe Irreführung, die den Kunden im Schadenfall schlechter stellen könnte“, sagte Otto im Gespräch mit portfolio International. Dabei habe der Gesetzgeber durch ein Einführungsgesetz (EGVVG) damals entschieden, dass für Altfälle noch das gesamte Jahr 2008 das alte VVG gilt. Eine Anpassungsfrist bis November 2008 hat die Generali ungenutzt verstreichen lassen.
Und tatsächlich können den Altkunden Nachteile entstehen. Entsprechend der alten Regelung musste ein Kunde bei einer Obliegenheitsverletzung keine negativen Sanktionen fürchten, sofern er nicht vorsätzlich handelte. Insbesondere bei grober Fahrlässigkeit ist keine Leistungskürzung im Sinne einer Quotelung erlaubt. Dies hat auch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Oktober 2011 bestätigt (Az.: IV ZR 199/10).
Verstößt die Generali gegen den Verhaltenskodex des GDV?
Die mutmaßliche Irreführung der Altkunden wertet Michael Otto eine Verletzung des GDV-Verhaltenskodex, dem sich die Generali neben 200 weiteren Versicherern freiwillig angeschlossen hat. Dort bekennen sich die Versicherer u.a. dazu, eine "nachhaltige Kundenbeziehung" nach Maßgabe von Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers aufzubauen und die Kundenbedürfnisse in den Mittelpunkt ihres Handelns zu stellen.
Otto betont gegenüber portfolio international, er habe den Versicherer bereits im März 2014 angeschrieben und sich solche Post an seine Kunden, von denen er eine Postempfangsvollmacht hat, verbeten. Doch bis in den August 2014 hinein habe die Generali weiterhin jene Postwurfsendungen versendet. Der Makler vertritt nach Informationen von procontra Online circa 300 betroffene Bestandskunden. Die Generali hat angekündigt, den Vorgang intern zu prüfen.