Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben laut Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen berufsunfähige Berufskraftfahrer aus der ehemaligen DDR. In Sachen Arbeitsschutz werden sie damit Facharbeitern gleichgestellt (Urteil vom 08.07.2014, L 5 R 830/12).
Den Berufsschutz eines Facharbeiters genießen Berufskraftfahrer aus der ehemaligen DDR, die ihren Beruf über einen längeren Zeitraum ausübten. Bei Berufsunfähigkeit erhalten sie dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Darauf hat das Landessozialgericht Sachsen bestanden, wie das Online-Portal haufe.de berichtet.
Rente wegen voller Erwerbsminderung von Berufskraftfahrer gefordert
Grundlage für die Entscheidung des Landessozialgerichtes Sachsen war ein 1954 geborener Mann, der sich in der ehemaligen DDR zum Berufskraftfahrer qualifizierte. Er war seit 1990 teilweise als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und als Tiefbauarbeiter tätig. Bis März 2011 dann wieder als Berufskraftfahrer. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen forderte er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Gewährung einer Rente hatten danach die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht abgelehnt. In der Tätigkeit des Mannes sahen sie keine Nähe zum Leitberuf eines Facharbeiters.
LSG: Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung
Das Landessozialgericht Sachsen entschied anders. Demnach habe der Mann Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Hat ein Versicherter zu DDR-Zeiten den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt und diesen langjährig ausgeübt, so genieße er denselben Schutz wie ein Facharbeiter.