Lebensversicherung: In einem Berufungsverfahren um Widerspruchsfristen hat das OLG Stuttgart jetzt entschieden, dass ein als Kläger auftretender Versicherungsvertreter keinen Anspruch auf Widerruf seiner 1998 abgeschlossenen Lebensversicherung hat. Das Gericht hat die Berufung des Klägers daher abgewiesen.
Im konkreten Fall geht es um einen Versicherungsvertreter, der sich die Lebensversicherung im Jahr 1998 selbst vermittelt hat. Dafür hatte er auch eine Abschlussprovision kassiert. Laut OLG Stuttgart hat der Kläger keinen Anspruch auf Widerruf. Das Oberlandesgericht erklärte in seinem Urteil, dass es sich um einen Sonderfall handelt. Im Mai d. J. hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dem Versicherungsvertreter in seinem Streit um die Widerspruchsfristen noch recht gegeben. Generell betrifft die Entscheidung des BGH alle zwischen 1994 und 2007 abgeschlossenen Altverträge.
Versicherungsvertreter wusste laut OLG sehr wohl über sein Widerspruchsrecht Bescheid
In seiner Begründung führt das Oberlandesgericht Stuttgart aus, dass der Versicherungsvertreter sehr wohl über sein Widerspruchsrecht Bescheid gewusst habe. Es muss jetzt vor dem OLG noch geklärt werden, ob und wieviel Geld der Kunde von seiner Versicherung erhalten soll. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Versicherungsvertreter bei der Auflösung des Vertrages bereits mehr Geld erhalten habe, als ihm im Falle eines Widerspruchs zugestanden hätte.
In einem Grundsatzurteil hatten die Karlsruher Richter (BGH) zuvor entschieden, dass Kunden das Recht haben, ihre Renten- oder Lebensversicherungen zu widerrufen, wenn sie bei Vertragsabschluss über ihre Rechte nicht umfassend aufgeklärt worden sind. Dies betrifft alle Altverträge, auch wenn diese bereits vor Jahren abgeschlossen wurden.
Über weitere entsprechende Fälle, die sich auf das Urteil des BGH beziehen, verhandelt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im November d. J.