Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das nachreichen der MaBV-Prüfberichte erlaubt. Allerdings besteht laut Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eine generelle Pflicht zur Abgabe der Berichte bis zum 31.12. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres. Bei Missachtung der Pflicht reichten die Sanktionen von Bußgeldern bis hin zum Entzug der Gewerbeerlaubnis. Sollten Makler nun das Nachreichen der Prüfberichte nutzen, bestünden ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit.
Versicherungsbote hatte am 14.11.2014 darüber berichtet, dass durch das es zum Nachreichen von Prüfberichten unterschiedliche Auffassungen von Verwaltungsgerichten gibt. Während das VG Oldenburg sich der Auffassung der IHK angeschlossen hat, sind das VG Augsburg und das VG Sigmaringen einen anderen Weg gegangen, den der VGH München bestätigt hat und das Nachreichen der Prüfberichte in dem zu entscheidenden Fall als zulässig erachtet hat.
Wir haben bei Rechtsanwalt Martin Stolpe und bei Michael Buth, Geschäftsführer der INVERS GmbH, nachgefragt, welche Position sie zu den unterschiedlichen Entscheidungen vertreten und wie die Vermittlerseite zu diesen divergierenden Entscheidungen steht.
Versicherungsbote: Herr Buth, was halten Sie von dem Beschluss des VGH München?
Buth: In der ersten Betrachtung könnte man hier von einem Sieg sprechen, der den Antragstellern der Erlaubnis gem. § 34 f GewO zuzusprechen wäre. Allerdings zu welchem Preis? Ich denke, dass das VGH München eine zu respektierende Entscheidung getroffen hat, diese jedoch keinen höchstrichterlichen Charakter besitzt und somit nicht auf das gesamte Bundesgebiet übertragen werden kann, siehe die Entscheidung des VG Oldenburg. Die im Einzugsbereich des VGH München liegenden Gemeinden, Städte und Landkreise werden nunmehr damit konfrontiert, dass sie nachgereichte Berichte verarbeiten und verwalten müssen.
Versicherungsbote: Und was bringt es den Antragstellern?
Buth: Die meisten Antragsteller haben die Sachkunde durch entsprechende Prüfberichte bzw. berufliche Qualifikation bereits schon nachgewiesen oder eine Prüfung vor der IHK erfolgreich abgelegt. Für die wenigen noch verbliebenen Nachzügler stellt sich m.E. die Frage: Ist die Gefahr des Entzuges der Zuverlässigkeit nicht höher, als der Aufwand die Prüfung abzulegen? Denn mit dieser Frage hatte sich der VGH München nicht zu beschäftigen. Aus Kreisen der zuständigen Aufsichtsbehörden ist zu hören, dass wegen der Pflicht zur Abgabe der Berichte bis zum Jahresende des Folgejahres, durchaus die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage gestellt werden kann.
Versicherungsbote: Herr Stolpe, wie sehen Sie die von Herrn Buth angesprochene Gefahr?
Stolpe: Grundsätzlich kann ich die Aussage bestätigen, dass es in der MaBV eine Pflicht zur Abgabe der Berichte bis zum 31.12. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres ergibt. Wer dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hatte mit Sanktionen zu rechnen. Diese reichten von Bußgeldern bis hin als ultima ratio zum Entzug der Erlaubnis gem. § 34 c GewO. Diese Sanktionen sind nun nicht mehr möglich, aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage. Dieser bedarf es aber nicht, wenn entschieden werden soll, ob der Gewerbetreibende zuverlässig ist, denn diese Entscheidung obliegt demjenigen, der jetzt aufsichtsrechtlich zuständig ist. Hier kann man durchaus erwarten, dass der „Nachreicher“ unter besonderer Beobachtung steht, damit zukünftig diese Pflichtverletzung schneller geahndet werden kann.
Versicherungsbote: Wie schnell könnte es hier zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommen?
Stolpe: Mir ist derzeit nicht bekannt, ob noch ein weiteres Landesverwaltungsgericht ein anhängiges Verfahren mit dieser Fragestellung hat, geschweige denn das Bundesverwaltungsgericht. Es ist insofern fraglich, ob eine solche Entscheidung überhaupt im Jahr 2015 vorliegen wird. Am 31.12.2014 läuft die Frist für den Nachweis der Sachkunde ab, die erteilten Erlaubnisse und Registrierungen werden nach heutigem Stand am 02.01.2015 gelöscht.
Versicherungsbote: Herr Buth, was empfehlen Sie Ihren Kooperationspartnern?
Buth: Ganz klar, schnellstmöglich die Sachkundeprüfung vor der IHK ablegen. Ich würde der Konfrontation mit den aufsichtsrechtlichen Stellen definitiv aus dem Weg gehen. Das hat nichts mit fehlendem Patriotismus zu tun, sondern ist lediglich eine Frage der Gleichbehandlung. Tausende Vermittler haben seit Juni 2013 vor den IHKn Prüfungen erfolgreich abgelegt, sich vorbereitet, Zeit und Geld investiert. Mir stellt sich die Frage: Aus welchem Hut werden die Prüfberichte plötzlich gezaubert, die nachgereicht werden? Außerdem ist Weiterbildung ohnehin zur Zeit in aller (Makler) Munde, fangen wir doch im Bereich Finanzanlagen damit an!
Versicherungsbote: Herr Stolpe, Herr Buth, vielen Dank für das Gespräch.