Kfz-Versicherer können Leistungen kürzen, wenn keine Winterräder montiert sind. Allerdings gilt keine generelle Winterreifenpflicht in Deutschland, sondern nur bei winterlichen Straßen.
Erste Schneeglätte und erstes Glatteis verunsichern Jahr für Jahr viele Autofahrer. Sie sind sich im Unklaren darüber, ob es eine generelle Winterreifenpflicht in Deutschland gibt oder nicht. Die Antwort ist NEIN, eine durchgehende Winterreifenpflicht besteht nicht. Jedoch empfehlen Sicherheitsexperten im Zeitraum von Oktober bis Ostern (O bis O) Winterreifen.
Die Straßenverkehrsordnung fordert jedoch Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen. Möchte ein Autofahrer demnach bei Eis und Schnee fahren, so muss er sein Fahrzeug mit Winterreifen ausrüsten. Tut er dies nicht, kann die Kaskoversicherung bei einem Schaden im schlimmsten Fall einen Teil der Leistung einbehalten und die Haftpflichtversicherung Geld zurückfordern.
Winterreifen: Regelung innerhalb der Straßenverkehrsordnung
Auf Straßen mit Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf laut der Straßenverkehrsordnung nur mit Fahrzeugen gefahren werden, die an den Antriebsachsen mit sogenannten M+S-Reifen ausgestattet sind. Wer dennoch mit Sommerreifen fährt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und 1 Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Wer wegen falscher Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen den Verkehr behindert, muss ggf. 80 Euro zahlen und erhält 1 Punkt.
Autofahrer, die bei diesen winterlichen Witterungsverhältnissen noch mit Sommerreifen unterwegs sind gefährden ihren Versicherungsschutz. Die Versicherung prüft bei Unfällen unter diesen Gegebenheiten, ob der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat.
Leistungskürzung in der Vollkaskoversicherung
Hat man bei winterlichen Straßenverhältnissen mit aufgezogenen Sommerreifen einen Unfall verursacht, so kann es zur Leistungskürzung in der Vollkaskoversicherung kommen. Der Bund der Versicherten e. V. (BDV) rät Versicherten daher zu Kasko-Tarifen, die auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und damit auf eine Leistungskürzung verzichten.
Verursacht ein Autofahrer bei einem solchen Unfall neben dem eigenen Schaden auch einen Schaden an einem anderen Fahrzeug, so kann dies auch Auswirkungen auf die Haftpflichtversicherung haben. Unter gewissen Umständen kann dann der Haftpflichtversicherer von den an den Unfallgegner (Geschädigten) geleisteten Zahlungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro zurückverlangen.