bAV: Ein Entwurf des Bundessozialministeriums zur Reform der Betriebsrente sorgt derzeit für Unruhe bei den Lebensversicherern. Laut einem Bericht der Zeitung „Euro am Sonntag“ sollen Arbeitgeber und Gewerkschaften die Möglichkeit erhalten, gemeinsam die betriebliche Altersvorsorge in Form von Tariffonds zu organisieren. Dies könnte den Lebensversicherungen erhebliche Einbußen bringen, sollte der Entwurf in der jetzigen Form umgesetzt werden.
Lebensversicherungen könnten übergangen werden
Tariffonds gibt es bereits jetzt in einigen Branchen, zum Beispiel die „Metallrente“ für die Metall- und Elektroindustrie. Doch diese Institutionen vermitteln lediglich staatlich geförderte Rentenpolicen privater Anbieter. Von solchen Direktversicherungen ist in dem Positionspapier der Bundesregierung, das der „Euro am Sonntag“ vorliegt, keine Rede mehr. Die Lebensversicherungen müssen fürchten, bei der Reform übergangen zu werden.
Das Blatt zitiert einen Sprecher des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der das Ignorieren der Direktversicherung als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet. Die betriebliche Altersvorsorge zählt derzeit zu den wenigen Wachstumsbereichen der gebeutelten Lebensversicherungen. In den Töpfen der betrieblichen Altersvorsorge liegen derzeit rund 500 Milliarden Euro – Tendenz steigend.
Wichtigste Form der bAV in kleinen und mittelständischen Unternehmen
Die Zahl von Direktversicherungen wuchs im vergangenen Jahr um knapp zwei Prozent. Klaus Morgenstern vom Deutschen Institut für Altersvorsorge wird von Euro am Sonntag mit dem Satz zitiert: „Die Versicherer haben Angst, dass ihnen viel Geschäft wegfällt.“ Immerhin ist die Direktversicherung in Klein- und mittelständischen Unternehmen die am weitesten verbreitete Form der bAV.
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) definiert die Direktversicherung in §1 b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. Danach ist eine Direktversicherung eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und aus der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind, zum Beispiel in Form einer Rente. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Versicherungsunternehmen einen direkten Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung.