PKV: Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, die an ihre Versicherung eingereichten Arztrechnungen vorher auf Plausibilität zu prüfen. Wurden von dem Arzt Behandlungen abgerechnet, die tatsächlich gar nicht erbracht wurden, darf die Versicherung vom Versicherten die Erstattungsleistungen zurückverlangen. Keine Rolle spielt es hierbei, ob die Versicherten als Laie überhaupt die Behandlung beurteilen können. Darauf hat das Amtsgerichts München bestanden (Urteil von 04.07.2013, AZ. 282 C 28161/12)
Im konkreten Fall geht es um eine Münchnerin, die 2003 eine Bioresonanztherapie erhalten hat. Der Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren rechnete allerdings eine Akupunkturbehandlung und eine Infiltrationsbehandlung ab. Die Arztrechnung wurde durch die Patientin bei der Privatversicherung eingereicht. Diese erstattete die Kosten. Im April 2012 erlangte die Krankenversicherung Kenntnis darüber, dass die erstatteten Leistungen überhaupt nicht durchgeführt wurden. Daraufhin forderte sie von der Patientin den Erstattungsbetrag zurück.
Die Versicherungsnehmerin muss den Erstattungsbetrag zurückzahlen
Weil sie nicht bemerkt hatte, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Behandlungen, weigerte sich die Versicherungsnehmerin, das Geld zurückzuzahlen. Es sei für einen Laien nicht nachvollziehbar, ob eine Akupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde.
Doch die Krankenversicherung bekam von der Richterin Recht. Als Folge musste die Patientin den Betrag zurückzahlen. Als Begründung gab das Gericht an, dass Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung zumindest nebenvertraglich verpflichtet sind, Rechnungen vor dem Einreichen bei der Versicherung auf Plausibilität zu prüfen beziehungsweise dieser etwaige Ungereimtheiten mitzuteilen. Das Versicherungsunternehmen hat naturgemäß selbst nicht die Möglichkeit, Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen.
Das Urteil des Amtsgerichtes München vom 04.07.2013 hat das Aktenzeichen: AZ 282 C 28161/12 und ist rechtskräftig.