Kfz-Versicherung: Wer bei Glasschäden am Auto mit Hilfe der Werkstatt schummelt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Teilkaskoversicherung sind demnach kein Kavaliersdelikt – sondern Betrug.
Gut beraten sind Autofahrer, die bei einem Glasbruchschaden nicht auf unmoralische Angebote ihrer Kfz-Werkstatt eingehen. Wer bei der Selbstbeteiligung an Schäden betrügt, macht sich strafbar. Dazu gibt es jetzt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Köln, wie der ADAC berichtet (AZ: 523 DS 77/13).
Gewährung eines Rabattes in Höhe der Selbstbeteiligung – Schaden in voller Höhe abgerechnet
Im verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, dem seine Werkstatt einen Nachlass auf die Reparaturkosten für die kaputte Scheibe gewährte. Diese rechnete den Schaden bei der Versicherung jedoch in voller Höhe ab. Das Vorgehen war mit dem Autofahrer abgestimmt. Dadurch konnte er sich die Selbstbeteiligung sparen.
Wenn Kunden aber von der Werkstatt einen Rabatt erhalten, der genau der Höhe der mit der Kaskoversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung entspricht, muss dies gegenüber der Versicherung angezeigt werden. Ansonsten liegt Betrug vor, wie die Richter des Amtsgerichtes Köln bestätigten. Folglich könne die Versicherung eine Regulierung des Schadens verweigern.