Die Deutsche Rentenversicherung kann selbstständige Notärzte als scheinselbstständig einstufen, da es sich bei der Auslegung der Kriterien um eine Grauzone handelt. Dokumentation der Selbstständigkeit oder der Eintritt in eine Genossenschaft können für Notärzte hilfreich sein.
Künftig wird die deutsche Rentenversicherung (DRV) selbstständigen Notärzten häufiger Scheinselbstständigkeit unterstellen, was die notärztliche Versorgung massiv gefährden könnte. Dieser Meinung ist der Deutsche Städtetag. Er warnt in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städte- und Gemeindeverbund in einem Schreiben an das Gesundheitsministerium vor den Auswirkungen auf die medizinische Notfallversorgung.
Auch der Bundesverband für Honorarärzte spürt die Aktivitäten der Rentenversicherung in Form gestiegener Anfragen deutlich. Es liegen vermehrt Anfragen von Honorarärzten vor, „deren Verträge man in feste Arbeitsverträge umwandeln will“. Nach Betriebsprüfungen in Kliniken wurden die dort auf Honorarbasis beschäftigten Notärzte als scheinselbstständig eingestuft, wie das Onlineportal Deutsche Gesundheits Nachrichten berichtet.
DRV: Volle Versicherungspflicht in der Sozialversicherung
Bei einer Einstufung als scheinselbstständig wird die volle Versicherungspflicht in der Sozialversicherung fällig. Ergänzend zu einer Teilzeit-Anstellung in der Klinik arbeiten sehr viele Notärzte auf Honorarbasis im Rettungsdienst und verdienen sich damit etwas dazu. Die Rentenversicherung prüft den genauen Status der Ärzte. Im Fokus stehen dabei nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärzte, die als freie Mitarbeiter von der Klinik für Schichten im Rettungsdienst eingesetzt werden.
Entgegen zu Scheinselbstständigen auf dem Bau oder Kurierfahrern würden sich Ärzte „nicht der Steuerzahlung oder der Versicherungspflicht entziehen“, erklärt ein Rettungsdienstleiter, der anonym bleiben will. Die Rentenversicherung besteht hingegen auf die Änderung von zahlreichen Arbeitsverhältnissen. Die Ärzte wollen sich jedoch nicht nebenberuflich anstellen lassen, da dies arbeitsrechtlich zu kompliziert sei. Das Ärzteblatt berichtete darüber hinaus, dass viele Fragen offen seien.
Für wen besteht Versicherungspflicht nach dem SGB IV?
Nach §7 des SGB IV gilt jemand als beschäftigt, wenn er oder sie in einem Arbeitsverhältnis steht, in dem er oder sie Weisungen befolgen muss und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingebunden ist. Ob eine Beschäftigung vorliegt, kann die Rentenversicherung im Einzelfall entscheiden. Laut dem Bundesverband für Honorarärzte wende die Rentenversicherung hierfür allerdings Kriterien an, die seit 2003 nicht mehr gültig seien.
Die Kriterien können dabei unterschiedlich ausgelegt werden. Wer ein eigenes Unternehmensrisiko trägt, von anderen Tätigkeiten im Wesentlichen freigestellt ist, über eine eigene Betriebsstätte und die eigene Arbeitskraft verfügt, gilt als selbstständig. Die „Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ legt die Rentenversicherung immer wieder zugrunde. Dies würde auf ein abhängiges Arbeitsverhältnis hindeuten und somit eine Scheinselbstständigkeit darstellen.
Weiterhin verfügen Notärzte nicht über eine eigene Betriebstätte und müssen kein eigenes Kapital einsetzen. Sie tragen somit kein unternehmerisches Risiko, was gegen eine Selbstständigkeit spricht. Seine Einnahmen kann der Notarzt nicht selbst steuern und er hat kein Verlustrisiko. Zudem bestimmt er nicht über seine Einsatzzeiten und ist auf die Zuweisung vom Auftraggeber angewiesen.
Für die Selbstständigkeit von Notärzten spricht hingegen die Tatsache, dass der Arzt seine Arbeitszeiten mit dem Auftraggeber aushandeln kann. Darüber hinaus kann er im Internet für seine Dienstleistung werben, kann mehrere Auftraggeber haben und sich selbst versichern. Unternehmerisches Risiko kann für einen Notarzt bestehen, wenn der Auftraggeber das vereinbarte Honorar nicht bezahlt.
Empfehlungen für Notärzte
Wer als Notarzt von der Rentenversicherung nicht als scheinselbstständig eingestuft werden will, muss die Zahlung von Honoraren, verschiedene Auftraggeber und die Versicherung nachweisen können. Darüber hinaus sind eine eigene Betriebstätte (z. B. in Form einer Niederlassung) von Vorteil und eine Dokumentation darüber, dass er im Rahmen seiner Selbstständigkeit nicht weisungsgebunden ist.
Für Ärzte mit mehreren Auftraggebern ist der Eintritt in eine eingetragene Genossenschaft eine Alternative. Genossenschafts-Mitglieder bleiben selbstständig ohne die Pflicht, Einsätze zu leisten. Über die Genossenschaft werden zudem mit dem Auftraggeber Arbeitsverträge abgeschlossen.