Wolfgang Schäuble will Bausparkassen mehr Rechte einräumen

Quelle: Achim Melde / bundestag.de

Bausparkassen können das Geld ihrer Kunden derzeit kaum noch gewinnbringend anlegen, sie leiden unter dem aktuellen Niedrigzins. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) plant nun eine Gesetzesänderung. Zukünftig soll es den Bausparkassen erlaubt sein, das Geld breiter und deutlich ertragreicher zu investieren. Doch auch Kundenrechte könnten zukünftig eingeschränkt werden.

Die Bausparkasse war für Jahrzehnte Sinnbild der deutschen Sparmentalität. Slogan wie „Auf diese Steine können Sie bauen“ stehen seit Wirtschaftswunder-Zeiten für den Traum vom Eigenheim, ganze Generationen sorgten mit Bausparverträgen vor. Doch ob Bausparen tatsächlich Schlausparen ist, dürfte heute nicht mehr sicher sein. Die Bausparkassen zahlen im Schnitt nur noch einen Minizins von 0,25 Prozent, womit die Geldentwertung infolge der Inflation nicht aufgefangen werden kann.

Bausparkassen sollen in risikoreiche Produkte investieren dürfen

Ein Grund für die aktuelle Misere: Bausparkassen dürfen nur in vermeintlich risikoarme Produkte investieren, insbesondere Staatsanleihen, die derzeit kaum Rendite abwerfen. Aber die gesetzlichen Regelungen könnten sich zukünftig ändern. Das Bundesfinanzministerium prüft eine Reform, die es den Instituten erlauben soll, ihr Geld breiter und riskanter anzulegen. Dies bestätigte eine Ministeriumssprecherin laut einem Bericht der WirtschaftsWoche.

Die Überlegungen gehen sogar noch weiter. So könnte es den Bausparkassen zukünftig erlaubt sein, Rückstellungen aufzulösen. Im Gespräch war laut WiWo auch eine Kündigungsklausel, die es den Instituten erlauben soll, Kunden mit hochverzinsten Altverträgen aus dem Bestand zu werfen. Diese Pläne hat das Finanzministerium mittlerweile zurückgewiesen. "Eine gesetzliche Kündigungsklausel steht nicht zur Debatte", sagte eine Sprecherin am Freitag in Berlin.

Auf den Prüfstand sollen auch die Regeln für Zwangsversteigerungen, wenn Hausbesitzer ihre Kredite nicht mehr bedienen können. Die rechtliche Basis hierfür ist das "Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung", das schon einigen Staub angesetzt hat: Es stammt aus dem Jahre 1897. Akuell erarbeitet eine Forschergruppe im Auftrag der Bundesregierung Reformvorschläge. Frühestens 2017 ist dann mit einem Gesetzesentwurf zu rechnen. In Deutschland werden jedes Jahr rund 60.000 Immobilien unter staatlicher Aufsicht zwangsversteigert.

Bausparkassen werfen Kunden aus Altverträgen

Ob es zukünftig überhaupt einer Kündigungsklausel für Altverträge bedarf, ist abhängig von der Einschätzung der aktuellen Gesetzeslage. In den letzten Monaten haben Anbieter wie die BHW Bausparkasse und Wüstenrot zehntausende Kunden vor die Tür gesetzt. Betroffen sind hochverzinste Altverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das heißt, die Kunden haben eine Mindestlaufzeit erfüllt und eine vorher vereinbarte Summe (meist 40 bis 50 Prozent des Zielguthabens) angespart, aber kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen.

Das Problem aus Sicht der Bausparkassen: Kunden, die in den 90er Jahren einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, wurde damals eine überdurchschnittliche Verzinsung versprochen. Durch Basis- und Zinszahlungen war leicht eine Rendite von vier bis fünf Prozent pro Jahr zu erzielen. Jetzt aber haben die Finanzinstitute Probleme, ihre damaligen Versprechen zu erfüllen - sie leiden selbst unter den niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt.

Ob die Kündigungen rechtmäßig sind, darüber gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die Bausparkassen beziehen sich auf ein Urteil des Landgerichtes Mainz. Verzichte der Kunde mehr als zehn Jahre lang auf seinen Darlehensanspruch, könne die Bausparkasse zum Schutz der Bausparergemeinschaft das Vertragsverhältnis auflösen, bestätigten die Richter. Denn der ursprüngliche Zweck eines Bausparvertrages -die Aufnahme eines Darlehens- werde nicht erfüllt (AZ.: 5 O 1/14). Dem entgegen betonen die Verbraucherzentralen, dass es noch kein höchstrichterliches Urteil zu dieser Rechtsfrage gebe - Sie raten den Kunden dazu, die Kündigungen anzufechten.

Quelle: WiWo

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