Ein Hartz-IV-Empfänger mit Eigenheim darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn er zur Miete wohnt. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt hat entschieden, dass in Ausnahmefällen die ARGE auch die Tilgungsraten eines Immobilienkredits übernehmen muss. Zwar sind die Schuldzinsen für den Finanzierungskredit bei Eigenheimbesitzern Bestandteil der Hartz-IV-Leistungen, Tilgungsraten werden jedoch nicht von der ARGE übernommen. Ein ehemaliger Hartz-IV-Empfänger hatte dagegen geklagt und im Januar dieses Jahres vom LSG Darmstadt Recht bekommen.
Der Ingenieur hatte 1984 ein renovierungsbedürftiges Haus im Main-Taunus-Kreis gekauft. Preis für die 78 Quadratmeter große Immobilie war 290.000 DM. Zwischenzeitlich wurde der Mann arbeitslos und erhielt zeitweise Hartz-IV-Leistungen. Für die Tilgungsraten seines Kredits gewährte die ARGE ihm lediglich ein Darlehen aber keine Übernahme. Der Mann, der mittlerweile keine Sozialleistung mehr bezieht, klagte.
Hausbesitzer können Anspruch auf Übernahme der Tilgungsraten haben
Das Gericht gab seiner Klage statt. Zwar stimmte das Gericht der ARGE grundsätzlich zu. Hartz-IV -Leistungen dienten der Existenzsicherung und nicht der Vermögensbildung. Hier sei jedoch eine Ausnahme zu machen, der Mann habe das Haus lange vor seinen Hartz-IV-Bezügen gekauft.
Die Finanzierung seiner Immobilie war weitestgehend abgeschlossen, als er Sozialleistungen beantragte. Die Tilgungssumme lag unter 20 Prozent. Ohne Übernahme der Tilgungsraten hätte der Mann das Haus verloren. Dies hätte zur Folge gehabt, dass seine Sozialbezüge höher gewesen wären. Denn die durchschnittlichen Mietkosten für einen Ein-Personen-Haushalt lagen in der Stadt bei 360 Euro. Die Gesamtleistungen für die Unterkunft des Mannes einschließlich der Kredittilgung lagen jedoch darunter.
Eigenheimbesitzer sollten ablehnende Hartz-IV-Bescheide überprüfen lassen
Eigenheimbesitzer sollten ihre ablehnenden Hartz-IV-Bescheide überprüfen lassen und gegebenenfalls gerichtlich gegen sie vorgehen, rät die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV). Leistungen für Unterkunft und Heizung würden, sofern sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistung erstattet. Besitze jemand ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, habe er Anspruch darauf, bei der Übernahme der Kosten nicht schlechter beurteilt zu werden, als wenn er zur Miete wohnt. (AZ: L 6 AS 422/12).