Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) informierte nach der Jahrespressekonferenz vergangenen Freitag zusätzlich über seinen Vertriebskodex. Versicherungsbote hat hierzu Fragen an den Verband eingereicht. Hausaufgaben, die der GDV nun abgeliefert hat. Eine echte Prüfung der Kodex-Einhaltung können Wirtschaftsprüfer noch gar nicht, weil dazu Prüfverfahren fehlen. Das Phantom heißt „Wirksamkeitsprüfung“. Ohne dieses Verfahren praktizieren die Versicherer den Kodex nicht.
Papier ist geduldig. Und deshalb spricht der GDV immer wieder von einer so genannten Wirksamkeitsprüfung. Es gibt noch kein Verfahren, mit denen Wirtschaftsprüfer das Wirken des Kodex und echte Soll-Ist-Abweichungen testieren könnten. Auch richte sich der Kodex gar nicht an Kunden, hat keinen Beschwerde- und keinen Sanktions-(Bestrafungs)-Mechanismus bei Verstößen. Überhaupt richten sich die Argusaugen der Wirtschaftsprüfer gar nicht auf Einzelverstöße.
Im April, zwei Jahre nach Einführung des Vertriebskodex, kommen die ersten Prüf-Testate der schwächeren „Angemessenheitsprüfung“ und werden auf www.gdv.de veröffentlicht. „Angemessen“ meint, dass der Versicherer die Kodex-Regeln überall hinterlegt hat (Organisation, IT und Vertriebsregeln) – der Kodex muss halt überall drin stehen, könnte man auch vereinfachend sagen. Nachfolgend sind nun die 15 Fragen an den GDV, dessen Antworten und Anmerkungen der Redaktion dazu aufgeführt.
Die Prüfung, ob der Versicherer den GDV-Kodex praktiziert
1. Versicherungsbote: Wer ist eigentlich Adressat des Kodex; wer soll den Text lesen?
Antwort des GDV: Der Verhaltenskodex für den Vertrieb richtet sich an die Versicherungsunternehmen.
2. Halten den Text des Kodex für verständlich? Ja/nein? Für welche Lesegruppe?
GDV: Der Verhaltenskodex umfasst 11 Leitlinien, die klar und verständlich verfasst sind.
3. Was sagen Sie zu der Aussage: „Versicherer praktizieren den Kodex nicht“? Hintergrund ist Kodex Nr. 11: „Gegenstand der Prüfung ist somit die Feststellung, ob das Versicherungsunternehmen die Regelungen des Kodex in seine eigenen Vorschriften aufgenommen hat und diese – im Fall der Wirksamkeitsprüfung – auch praktiziert“.
GDV: Leitlinie Nr. 11 des Verhaltenskodex besagt, dass der Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Angemessenheitsprüfung beurteilt, ob die vom Versicherungsunternehmen individuell aufgestellten Grundsätze und Maßnahmen dazu geeignet sind, die Anforderungen aus dem Verhaltenskodex in die Praxis umzusetzen. Mit der Wirksamkeitsprüfung beurteilt der Prüfer zusätzlich, ob die dargestellten Grundsätze und Maßnahmen während eines bestimmten Zeitraums wirksam waren.
Anmerkung der Redaktion: Wie im Folgenden begründet, ist eine Wirksamkeitsprüfung, also eine Art echter Soll-Ist-Vergleich, zum Kodex bisher unmöglich.
Ohne Checkliste kein Check
4. Frage an Herrn Dr. Feld (IDW): Gibt es inzwischen IDW-Prüfhinweise für Wirtschaftsprüfer zur Wirksamkeitsprüfung?
GDV: Es gibt den Prüfungshinweis des IDW PH 9.980.1., der sich ausschließlich mit Fragen der Angemessenheitsprüfung befasst.
Anm d. Red.: Es antwortete der GDV, nicht der angefragte und am vergangenen Freitag beim Kodex-Pressegespräch anwesende Herr Dr. Feld vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW). Inhaltlich ist damit klar: Wenn es nur einen Prüfhinweis - also eine Art Checkliste für den Wirtschaftsprüfer - zur Angemessenheitsprüfung gibt, dann kann eine strengere Wirksamkeitsprüfung derzeit noch gar nicht durchgeführt werden: Ohne Checkliste kein Check.
Bemerkenswert dazu sind Aussagen in einer Präsentation zum Kodex, die am vergangenen Freitag beim Pressegespräch gezeigt wurde. Ziel sei nicht, einzelne Regelverstösse zu erkennen. Sie sei nicht darauf ausgerichtet, Prüfungssicherheit über die tatsächliche Einhaltung von Regeln zu erlangen (siehe Abbildung). Es geht an dieser Stelle, wohlgemerkt, um die strengere, kommende Wirksamkeitsprüfung.
5. Können Sie einen einzigen Versicherer nennen, der eine Wirksamkeitsprüfung testieren lässt?
GDV: Die Prüfungsergebnisse der Unternehmen, die dem Verhaltenskodex im Jahre 2013 beigetreten sind, müssen dem GDV bis zum 30. April 2015 vorgelegt werden. Daraus ist auch ersichtlich, ob es sich um eine Angemessenheits- oder Wirksamkeitsprüfung handelt.
Anm d. Red.: Wie sich in der Antwort zu Frage 4 bereits zeit: Eine Wirksamkeitsprüfung wäre derzeit unmöglich.
Kein Kodex für Versicherungsmakler
6. Ist den Versicherern, die den GDV Verhaltenskodex gezeichnet haben, bewusst, dass es sich bei einem Kodex um eine Selbstverpflichtung handelt und unabhängige Versicherungsmakler nicht verpflichtet werden können?
GDV: Der Verhaltenskodex für den Vertrieb richtet sich ausschließlich an die Versicherungsunternehmen. Es ist klar und verständlich formuliert, dass der Verhaltenskodex sich nicht an Versicherungsmakler richtet. Inwieweit die Unternehmen ihre Vertriebspartner vertraglich verpflichten, liegt allein im Ermessen der Versicherungsunternehmen.
Anm d. Red.: Eine Textstelle, wonach sich der Kodex nicht an Versicherungsmakler richtet, enthält der Kodex allerdings nicht. Lediglich in Nr. 9 (Zusatzvergütungen) kommt das Wort im Kodex-Text drei mal vor.
Sanktionen bei Verstößen gegen den GDV-Kodex
7. Wo können sich Verbraucher beschweren, wenn sie einen Verstoß eines Versicherers gegen den Kodex feststellen? Für wann ist die Einrichtung geplant?
GDV: Verbraucher können sich im Rahmen einer Beschwerde im Zusammenhang mit Versicherungen, Versicherungsprodukten und/oder Versicherungsvermittlung an das Versicherungsunternehmen sowie den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Eine weitere Einrichtung ist nicht geplant.
8. Wie greift der Verband durch, wenn ein Versicherer gegen den Kodex, der den Namen des GDV trägt, verstößt?
GDV: Der GDV ist Interessenvertreter der Versicherungsbranche. Er kann und darf kein Schiedsrichter sein oder Sanktionen erlassen. Sollten bei der Prüfung durch Dritte Verstöße gegen den Verhaltenskodex festgestellt werden, ist das beigetretene Versicherungsunternehmen gefordert, die notwendigen Konsequenzen für eine Verbesserung des Compliance Management-Systems zu ergreifen.
9. Wie sehen die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen durch einen Versicherer aus?
GDV: Das Versicherungsunternehmen ist gefordert, den festgestellten Verstoß zu adressieren und zu beheben. Eingetretene Regelverstöße müssen zeitnah an die zuständige Stelle im Unternehmen berichtet werden. Wird der festgestellte Verstoß erfolgreich behoben, steht einem positiven Prüfungsergebnis nichts im Weg. Muss insgesamt ein negatives Prüfungsergebnis ausgestellt werden, wird das Versicherungsunternehmen von der veröffentlichten Liste der dem Verhaltenskodex beigetretenen Unternehmen genommen.
10. Wie beurteilt es der GDV, wenn offensichtlich einige Versicherer den Kodex propagieren und im gleichen Atemzug schwerwiegende Verstöße begehen?
GDV: Zu unternehmensindividuellen Fällen äußert sich der GDV nicht.
Anm d. Red.: Die Frage bezog sich auf Fälle wie bei der Allianz, die mit Bonusvergütung bei Erreichen bestimmter Umsatzziele warb, oder bei der R+V, die Verbraucherverträge kündigen will (Causa Makler Matthias Helberg) wenn die Zusammenarbeit mit dem Versicherungsmakler endet.
Aufwand und Nutzen?
11. Wie viele Arbeitsstunden, Beratungs- und IT-Kosten rechnet der GDV pro Versicherer für die Implementierung des Kodex (Gesamtkosten je VU)?
GDV: Die Implementierung der Anforderungen aus dem Verhaltenskodex für den Vertrieb ist ein unternehmensindividueller Prozess, zu dem der GDV sich nicht äußern kann.
12. Wenn der GDV Kodex nicht durchsetzbar ist und Verstöße nicht zu ahnden sind: War die Einführung dann nicht wirkungslos?
GDV: Der Verhaltenskodex für den Vertrieb ist eine wichtige Brancheninitiative, die das Verbraucherinteresse in den Mittelpunkt des Handels stellt. Er trägt zu einer erhöhten Transparenz im Markt bei und stößt Verhaltensänderungen in den Unternehmen an, die in das tägliche Handeln umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung des Verhaltenskodex wirksam.
13. Hat sich durch den GDV-Kodex für Verbraucher in der Praxis etwas verbessert?
GDV: Der Verhaltenskodex für den Vertrieb hat zum Ziel, eine noch höhere Qualität im Versicherungsvertrieb zu erreichen. Die neuen Regeln sollen das Bewusstsein der Unternehmen und Vermittler für die Interessen der Verbraucher weiter schärfen und zugleich Vertriebspraktiken unterbinden, die den Belangen der Kunden widersprechen. Denn wie zufrieden Kunden mit ihrer Versicherung sind, entscheidet sich nicht nur durch die Qualität der Produkte. Auch die Beratungsleistung ist ein wichtiges Erfolgskriterium.
14. Wie wird der GDV den Kodex weiter werblich verbreiten? GDV: Der GDV wird den Verhaltenskodex nicht werblich verbreiten.
15. Gibt es/ wann kommt eine Verbraucherbroschüre zum Kodex? GDV: Der Verhaltenskodex für den Vertrieb richtet sich an die Versicherungsunternehmen. Es wird daher keine Verbraucherbroschüre geben.
Der Vertriebskodex kann online beim GDV abgerufen werden.