Versorgungsausgleich nach Scheidung: Missglückte Ehen werden im Zuge einer Scheidung finanziell über einen Versorgungsausgleich abgewickelt. Im Sinne des Ausgleichs wird ermittelt, welche Ansprüche an Altersversorgung der jeweilige Partner hat. Was der eine zuviel hat, wird dann genau in zwei Hälften geteilt. Kündigt ein Ehepartner nun die private Rentenversicherung, entstehen Fragen. Was nämlich passiert, wenn einer der EX-Geliebten seine private Rentenversicherung auflöst, um sich das Guthaben auszahlen zu lassen? Lässt sich dieses Guthaben der Rechnung zum Versorgungsausgleich entziehen?
Zu dieser Frage fiel Ende des Jahres 2014 ein wegweisendes Urteil, berichtete das Fachportal "rechtslupe.de". Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass solch eine Kündigung der Rentenversicherung nicht zwangsläufig rechtswidrig ist. Wichtigste Begründung: Die beklagte Ex-Partnerin steckte in nachweisbar finanziellen Schwierigkeiten, welchen sie durch die Auszahlung des Guthabens entgehen wollte. Es sei also nicht anzunehmen, so fanden die Richter, dass die Frau den Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten manipulieren wollte. Gegen eine Manipulationsabsicht spreche ferner auch der Zeitablauf.
Rentenversicherung: Auszahlung muss nicht in Versorgungsausgleich einfließen
Denn das Scheidungsverfahren hatte überdurchschnittlich lange gedauert. 2003 wurde die Ehe geschieden, und erst sechs Jahre später, im Jahr 2009 wurde die Rentenversicherung gekündigt, ohne dass der sonst übliche Versorgungsausgleich bereits absolviert worden wäre. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 10 UF 61/14 ist bereits rechtskräftig.
Unlängst hatte der Versicherungsbote über einen ähnlich gelagerten Fall berichtet, bei dem die Richter anders entschieden. Hier ging es um die Kündigung einer Hausratversicherung. Die Kündigung einer Hausratsversicherung ist, anders als im Falle der Rentenversicherung, nur im Einvernehmen durchsetzbar. Nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung lässt sich die Versicherung entweder auf eine andere Wohnung umschreiben oder kündigen, hierüber muss sich das einstige Paar abstimmen. Kündigt einer, ohne seinen vormaligen Partner zu informieren, muss er diesem im Schadensfall den Schaden ersetzen, den dieser aufgrund des verloren gegangenen Versicherungsschutzes erleidet. So urteilte das Oberlandesgerichts Bremen (4 UF 40/14)