Versicherungsmakler: Stirbt ein Kunde, während er einen Maklervertrag laufen hat, stellt sich die Frage, wer an seiner statt Vertragspartner beziehungsweise Bevollmächtigter ist. Doch ist das Gesetz hier eindeutig und standardisierte Regelungen für den Todesfall des Kunden im Maklervertrag/-auftrag bzw. in der Maklervollmacht sind nicht von Nöten. Allein in Einzelfällen sind gesonderte Regelungen hilfreich.
Auch nicht der Tod vermag es, Maklervertrag u. -vollmacht außer Kraft zu setzen
Das Erlöschen der Vollmacht ist abhängig vom Rechtsverhältnis, welches ihrer Erteilung zugrunde liegt (§ 168 S. 1 BGB). Wenn der Kunde den Maklervertrag kündigt, erlischt dadurch auch die dem Makler erteilte Vollmacht. Wenn nun der Kunde während eines bestehenden Maklervertragsverhältnisses verstirbt, dann regelt das Gesetz, dass der Auftrag im Zweifel nicht durch sein Ableben erlischt (§ 672 S. 1 BGB). Auf diese Weise soll vermieden werden, dass eine Handlungsunfähigkeit zwischen dem Eintritt des Erbfalles und der Ausstellung des Erbscheines durch das Nachlassgericht eintritt, so schreibt das Institut für Wissen in der Wirtschaft (iww).
Dies ist auch für den Fall verbindlich, in dem der Erbe die Erbschaft ausschlägt. So dies geschieht, erbt von Gesetzes wegen der nächste Erbberechtigte (§ 1953 BGB). Wenn nun auch dieser das Erbe ausschlägt und es keinen dritten Erbberechtigten gibt, dann fällt das Erbe an das Bundesland, in welchem der Erblasser, also der Verstorbene, zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB).
Nach dem Tod also geht die Erbschaft gemäß § 1922 BGB kraft Gesetzes als Ganzes automatisch und unmittelbar auf den Erben (bzw. die Erben als Gesamthandsgemeinschaft) über. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, dafür bedarf es weder der rechtsgeschäftlicher Mitwirkung des Erben noch eines behördlichen Akts. Zum neuen Vertragspartner wird nun der Erbe.
Erbe wird Nachfolger des Vertragspartners
Zugleich bedeutet dies, dass der Erbe in die Vertragsstellung respektive die Rechtsposition des Erblassers eintritt, die der Verstorbene mit seinen Vertragspartnern begründet hatte. Somit wird der Erbe nachfolgender Vertragspartner des Maklers, wie darüber hinaus auch Vertragspartner des Versicherers. Dem Erben obliegt es, den Maklervertrag nun zu kündigen, ebenso wie es auch der Maklerkunde hätte tun können. So kann auch der Makler gegenüber dem Erben den Maklervertrag aufkündigen. Dies jedoch nicht mit sofortiger Wirkung zur Unzeit (§ 627 Abs. 2 BGB). Dem Makler ist es nur erlaubt in der Art zu kündigen, dass der Erbe die Möglichkeit hat, sich die Maklerdienste auch noch auf andere Weise zu beschaffen.
Trotz des Todes des Erblassers steht dem Erben grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht zu – ebenso wenig wie gegenüber dem Versicherer. So keine anderslautende Bevollmächtigung des verstorbenen Vollmachtgebers vorliegt, bleibt der Makler in Bezug auf das Maklervertragsverhältnis ungebrochen bevollmächtigt.
Widerruf durch Dritte nach Todesfall
Der Makler vertritt nunmehr den Erben; er braucht keine Weisung des Erben (oder des vom Erben ernannten Testamentsvollstreckers) abzuwarten. Der Erbe kann aber die Vollmacht jederzeit widerrufen; die Vollmacht erlischt dann. Daran ist nicht zu rütteln, auch wenn mehrere Kunden Vertragspartner des Maklers sind, wie beispielsweise zwei oder mehrere Miteigentümer (Versicherungsnehmer) bei einer Immobilie (Wohngebäudeversicherung), und einer der Vertragspartner aus dem Leben scheidet. Ein Makler fährt so lange fort, den Erben des verstorbenen Vertragspartners zu vertreten, wie dieser die Vollmacht nicht widerruft. Solange mehrere Erben des verstorbenen Vertragspartners vorstellig sind (Erbengemeinschaft), dann beschränkt sich der Widerruf der Vollmacht durch einen der Miterben im Regelfall nur auf seine Person, damit gilt sie nicht automatisch für die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Das bedeutet, wenn von mehreren Erben nur einer widerruft, dann erlischt die Vollmacht nicht und der bevollmächtigte Makler vertritt weiterhin all jene übrigen Erben, welche nicht widerrufen haben. Wenn ein Vollmachtgeber vermeiden will, dass Erben die Vollmacht nach dem Erbfall sogleich widerrufen, dann steht es ihm frei, in einem Testament den Widerruf für eine bestimmte Zeit auszuschließen.
Makler hat Notbesorgungspflicht
Wenn im Maklervertrag vereinbart ist, dass mit dem Tod des Kunden das Maklervertragsverhältnis gleichsam erlischt, dann muss der Beauftragte und bevollmächtigte Makler die übertragenen Geschäfte solange fortführen, bis der Erbe auf anderer Weise Fürsorge treffen kann, so sich die Geschäfte als dringlich und unaufschiebbar offenbaren (§ 672 S. 2 BGB). Die Notbesorgungspflicht besagt, dass in dem Fall in dem ein Kunde während einer umfangreichen Schadenabwicklung stirbt und zuvor vereinbart hat, dass der Maklervertrag mit seinem Tod aufgehoben ist, der Makler doch bei der Schadenabwicklung weiter mitwirken muss.
Da die gesetzlichen Regelungen eindeutig sind, empfiehlt es sich für den Makler, zumindest standardisiert auf eine Regelung für den Fall des Ablebens des Kunden im Maklervertrag/-auftrag bzw. in der Maklervollmacht zu verzichten. Im Ergebnis ist es klug, dem Kunden eine gesonderte Vollmachts-Regelung als opportun darzulegen. Gleichsam könnte der Kunde vom Makler fordern, dass er eine entsprechende Klausel in den Maklervertrag für den Fall aufnimmt, dass der Makler stirbt (sofern er Einzelunternehmer sind, erlischt der Maklerauftrag von Gesetzes wegen, vgl. § 673 BGB) oder die Maklergesellschaft durch Auflösung, Liquidation oder Löschung „stirbt“.
Es bleibt fraglich, ob derartige Regelungen für das Maklervertragsverhältnis zweckmäßig bzw. förderlich sind. Doch gibt es Einzelfälle, in denen eine individuelle Vollmachts-Regelung durchaus Sinn macht. Beispielsweise ist dies der Fall, solange die gesetzlichen Erben (Abkömmlinge/Kinder) eines verwitweten Erblassers noch nicht volljährig sind. In diesem Fall könnte es im Interesse des Maklerkunden sein, eine postmortale Vollmacht zu erwägen. Eine solche postmortale Vollmacht greift, wie der Name schon sagt, erst mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Postmortale Vollmachten erlauben schnelleres Handeln
Beispielsweise bestünde die Möglichkeit für den verwitweten Vollmachtgeber zu bestimmen, dass im Falle seines Ablebens nur eine von ihm bevollmächtigte Person seine Versicherungs- bzw. Maklerangelegenheiten besorgen soll und nicht etwa unmittelbar sein Makler. Dafür bedarf es für den Bevollmächtigten keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Als Nachweis des Todes ist die Vorlage einer Sterbeurkunde gängig. Wenn mehrere Kunden Vertragspartner des Maklers sind, macht es angesichts bisweilen hoch komplexer Versicherungsangelegenheiten Sinn, wenn der Maklerauftrag/die Maklervollmacht klar festschreibt, dass im Falle des Todes des Kunden der jeweils andere bezüglich des Maklervertragsverhältnis bevollmächtig wurde.
Postmortale Vollmachten dieser Art können in Bezug auf die Versicherungs- bzw. Maklerangelegenheiten insbesondere dann überaus hilfreich werden, wenn beispielsweise ein gemeinsam geführter Betrieb nach einem Todesfall weitergeführt werden soll. Postmortale Vollmachten sind auch im Interesse des Maklers, denn so hat dieser bei wichtigen und schnell zu entscheidenden Fragen im Versicherungsbereich auf der Seite des Kunden umgehend einen konkreten Ansprechpartner.