Erbe: Schlechte Nachricht für Erben! Wer Zinsansprüche erbt, wird vom Finanzamt gleich zweimal zur Kasse gebeten: Er muss sowohl Erbschaftssteuer als auch Einkommens- bzw. Abgeltungssteuer zahlen. Sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverfassungsgericht erklärten die Doppelbesteuerung für rechtens.
Das nächste Jahrzehnt wird die Dekade der Erben! Laut Schätzungen von Banken werden allein in Deutschland in den kommenden zehn Jahren zwischen zwei und vier Billionen Euro an Privatvermögen weitergereicht, wie Zeit Online berichtet. Das seien zwischen zweitausend und viertausend Milliarden Euro. Zum Vergleich: Die griechischen Staatsschulden beziffern sich derzeit „nur“ auf 320 Milliarden Euro. Ein Umstand, der freilich auch Kritik auslöst, trägt er doch zur Ungleichverteilung des Vermögens bei. Bis zu 74 Prozent des Privatbesitzes konzentrieren sich in der Hand des reichsten zehn Prozents der Bevölkerung, so Schätzungen der gewerkschaftsnahen Böckler-Stiftung.
Millionen-Erbe mehrfach mit Steuern belastet
Für die Erben von Zinsen aus Wertpapieren gibt es nun weniger gute Nachrichten. Die doppelte Belastung durch Erbschafts- und Einkommenssteuer sei grundsätzlich rechtens, entschied das Bundesverfassungsgericht. Damit scheiterte die Klage eines Millionärs, der von seinem Bruder 7,5 Millionen Euro geerbt hatte. Zu der Erbschaft gehörten auch circa 95.000 Euro Zinsansprüche aus Wertpapieren. Obwohl die Zinsen schon vorher aufgelaufen waren, mussten sie erst ein Jahr nach dem Tod des Bruders gezahlt werden.
Das Finanzamt zeigte keine Gnade und setzte für die Zinserträge eine Einkommenssteuer in Höhe von rund 50.000 Euro fest. Ärgerlich für den Erben, denn auch bei der Erbschaftssteuer wurden diese Zinserträge vor ihrer Fälligkeit vollumfänglich mit belastet. Aber ist diese Doppelbesteuerung rechtens? Insgesamt musste der Mann rund 2,4 Millionen Euro Erbschaftssteuer an den Fiskus abtreten (bei einem Steuersatz von früher 32 Prozent).
Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht bestätigen Rechtmäßigkeit der Doppelbesteuerung
Der Erbe focht die Doppelbelastung vor Gericht an und wollte seine Steuerlast um ca. 16.000 Euro reduzieren. Aber er erlitt vor dem Bundesfinanzhof eine Niederlage. Auch eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten gar nicht erst zugelassen.
Der Gesetzgeber habe eine sogenannte „Typisierungsbefugnis“ und dürfe bei der Berechnung der Erbschaftssteuer eine später entstehende Einkommenssteuer unberücksichtigt lassen, erklärten die Richter. Mit anderen Worten: Bei der Festlegung der Steuer darf pauschalisiert und vereinfacht werden. Dies sei notwendig, um auch die Verwaltungstätigkeit der Ämter zu vereinfachen.
In einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes heißt es hierzu: "Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen."
Auch die Verhältnismäßigkeit der Doppelbelastung sahen die Richter als gegeben an. Demnach dürfe der Fiskus eine Mehrbelastung ignorieren, wenn hierbei die Relation gewahrt werde. Bei einem vererbten Millionenvermögen könne bei einer entstehenden Mehrbelastung von 16.000 Euro "von ökonomischer Sinnlosigkeit des Vererbens keine Rede sein", führte das Gericht an. Deshalb liege auch kein Verstoß gegen die Erbrechtsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG, vor. Eine Verfassungsbeschwerde des Millionärs wurde vom Bundesverfassungsgericht mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 07.04.15, Az. 1 BvR 1432/10).