Vollmacht und Vorsorgeverfügung: Im Todesfall haben Angehörige nur Zugriff auf das Bankkonto des Verstorbenen, wenn sie sich als Erben ausweisen können oder aber über eine Vollmacht verfügen.
Verstirbt ein Angehöriger, so muss man sich bei dessen Nachlass auch um das Zahlen von Rechnungen, die Kündigung von Verträgen oder das Einstellen von Überweisungen kümmern. Hinterbliebene müssen auf das Bankkonto des Verstorbenen zugreifen.
Zugriff auf Bankkonto: Nur für Bevollmächtigte und Erben
Natürlich ist der Zugriff auf das Bankkonto den Angehörigen nicht ohne weiteres gestattet. Die Bank sollte zunächst über den Todesfall informiert werden. War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, wird sein Konto als sogenanntes Nachlasskonto geführt. Das bedeutet: Aufträge, die er zu Lebzeiten erteilt hat, werden weiterhin ausgeführt.
Hinterbliebene können dies lediglich ändern, wenn sie eine entsprechende Vollmacht oder Verfügungsberechtigung besitzen. Auch Ehepartner sind von dieser Regelung nicht ausgenommen. Liegen diese Dokumente nicht vor, muss man sich als Erbe ausweisen, um die Bankgeschäfte des Verstorbenen regeln zu können. Dazu ist dann ein Erbschein, ein Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament vorzulegen.
Zahlreiche Ehepaare führen ein gemeinsames Konto, bei dem beide Inhaber verfügungsberechtigt sind (sogenanntes Oder-Konto). Verstirbt ein Ehepartner, hat der Hinterbliebene weiterhin den vollen Zugriff auf das Konto. Man sollte bei seiner Bank vorab prüfen, ob es im Todesfall des Ehepartners weiterhin möglich ist, bei der Bank das Konto einzeln fortzuführen oder es nötig ist, dass man ein eigenes Konto eröffnet. Das kann der Fall sein, wenn sich der Ehepartner nicht als Erbe ausweisen kann.
Zugriff auf das Bankkonto bei gesetzlicher Betreuung
Kritischer ist eine Situation, wenn der Kontoinhaber lebt, jedoch nicht mehr im Stande ist, eigenständig Entscheidungen zu treffen - beispielsweise, weil er an Demenz erkrankt ist. In diesem Fall können Angehörige nur dann auf Konten zugreifen, wenn sie über eine Vollmacht verfügen.
Liegt keine Vollmacht vor, kann es zwar sein, dass der Ehepartner oder andere Angehörige durch ein Gericht als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden sie somit auf die Finanzen des Betroffenen zugreifen können. Allerdings gelten dabei strenge gesetzliche Auflagen. So muss der Betreuer das Vermögen des Betreuten allein in dessen Interesse verwalten. Er hat die Pflicht, das Vermögen nicht mehr als notwendig zu reduzieren und darf das Geld nicht für sich verwenden, außer für seine ihm zustehende Vergütung als Betreuer. Betreuer müssen auch ein getrenntes Konto führen, damit beide Vermögen nicht vermischt werden.
Wird das Geld des Betreuten nicht für den alltäglichen Lebensunterhalt oder laufende Zahlungen benötigt, ist es so anzulegen, dass es nur mit Genehmigung des Gerichts abgehoben werden kann, dazu gibt es eine Sperrabrede mit der Bank. Betreuen Elternteile, Ehe- bzw. Lebenspartner oder Kinder bzw. Enkel den Betroffenen, so haben sie keine Rechnungslegungspflicht. Sie müssen aber alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung bei Gericht einreichen. Im Zweifelsfall sollte stets Buch geführt sowie Belege und Nachweise aufgehoben werden, um Ausgaben rechtfertigen zu können.