Versicherungen könnte es künftig untersagt werden, als Betreuer in Kundenschreiben den eigenen Allfinanz als Betreuer zu nennen, wenn der Kunde bereits von einem Versicherungsmakler betreut wird.
Die AachenMünchener unterlag in dieser Frage aktuell in einem Rechtsstreit vor dem OLG Nürnberg dem IGVM-Mitgliedsunternehmen Thummet Versicherungsmakler GmbH.
Versicherungsmakler ist Betreuer und Ansprechpartner
Mit Urteil vom 30.06.2015 untersagte das OLG Nürnberg dem beklagten Versicherungsunternehmen sinngemäß, zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an Versicherungsnehmer unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ den Berater eines eigenen Allfinanzvertriebes zu benennen, wenn der Versicherungsnehmer einen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat und dieser dem Versicherer eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat (Az.: 3 U 2086/14 – noch nicht rechtskräftig). Die AachenMünchener hatte zuvor einen Verkäufer ihres alleinigen Vertriebspartners, der Deutschen Vermögensberatung Unternehmensgruppe (DVAG) als Ansprechpartner für den Kunden benannt.
Dies gilt ebenso für den Versicherungsschein: Auch darauf darf der Versicherer unter der Rubrik „Ihr persönlicher Ansprechpartner“ den Berater eines eigenen Allfinanzvertriebes nicht benennen, wenn der Versicherungsnehmer einen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat und der dem Versicherer eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat.
Erstritten wurde das Urteil mit Unterstützung der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) e.V. durch RA Dr. Sebastian Lux, Kanzlei Dr.Wiedemann, Dr. Bronnenmeyer, Dr. Zeug, Datzer und Kollegen aus Nürnberg. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Bei Maklervollmacht keine Korrespondenz zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung
In einem ähnlichen Rechtsstreit des IGVM-Mitgliedsunternehmen Michael Otto KG gegen ein anderes Versicherungsunternehmen wurde fiel ein Beschluss des OLG Celle ebenso zugunsten des Versicherungsmaklers aus. Danach wurde es dem Versicherungsunternehmen untersagt, unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer zu korrespondieren, wenn dem Versicherungsmakler Postempfangsvollmacht erteilt wurde und dieser den Schriftverkehr über sein Büro erbeten hat.
Da der Senat zu einem weiteren Antrag der Klägerin noch Klärungsbedarf sieht, wird darüber am 29. September in Celle verhandelt, heißt es in der Mitteilung des IGVM.