§ 34f GewO - Seit Freitag ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Im Rahmen dessen wurden auch weitere Produktgruppen in das Vermögensanlagengesetz aufgenommen. Vermittler ohne eine entsprechende Erlaubnis sollten die entsprechenden Übergangsfristen beachten.
Bereits im April hatte der Bundestag die Sachkundepflicht für eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3. erweitert. So benötigen künftig auch Vermittler von Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen sowie von unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallenden Direktinvestments (z.B. bestimmte Container-Investments) eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3.
Übersicht Übergangsfristen
Ebenso im Kleinanlegerschutzgesetz festgelegt wurden die Übergangsfristen für bereits tätige Vermittler. „Insbesondere Vermittler von betroffenen Direktinvestments, die für ihre dann notwendige 34f-Erlaubnis noch eine Sachkundeprüfung benötigen, müssen sich nun beeilen. Deren Übergangsfrist endet am 15.10.2015, ab dann muss die § 34f Erlaubnis für Vermögensanlagen vorliegen“, fasst Ronald Perschke, Vorstand von GOING PUBLIC!, die Regelungen zur Übergangsfrist zusammen.
Unterschiedliche Übergangsfristen
Vermittler von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen haben hingegen etwas mehr Zeit. Hier ist die § 34f-Erlaubnis der Kategorie III für Vermögensanlagen bis zum 31. Dezember 2015 beantragen. Die dafür notwendige Sachkunde ist spätestens ein halbes Jahr danach, also bis 1. Juli 2016 nachzuweisen.
„Wer die Sachkunde für die Kategorie III, also Vermögensanlagen, nachweisen muss, der sollte beachten, dass er dafür sowohl die Sachkunde über Vermögenslagen, als auch für geschlossene Investmentvermögen erfolgreich ablegen muss“, erläutert Ronald Perschke die Prüfungsanforderungen.
* = … sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln … (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz)