Anlagevermittler, die geschlossene Fonds der Proven Oil Canada (POC) vertrieben haben, sollten gerade jetzt kühlen Kopf bewahren und keine Fehler begehen. Insbesondere sollten Vermittler ihren Kunden weder zur Zahlung zu- noch abraten, das empfiehlt Rechtsanwalt Norman Wirth. Schließlich würde es sich dabei um eine unerlaubte Rechtsberatung handeln und diese sei von der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht gedeckt.
Die insgesamt rund 12.000 Anleger in kanadische Öl- und Gas-Explorations- und Förderfelder von Proven Oil Canada sollen Teile ihrer erhaltenen Ausschüttungen an das Unternehmen zurückfließen lassen. Inzwischen liegen die Schreiben der Fondsgesellschaft an die Anleger vor, in denen die Anleger der 8 geschlossenen Fonds aufgefordert werden, die erhaltenen Auszahlungen aus dem Jahr 2013 zurückzuzahlen. In diesem Schreiben teilt die Fondsgesellschaft mit, dass diese Rückforderung erforderlich sei, weil die kanadische Objektgesellschaft Darlehen tilgen müsse.
POC: Vermittler haben sehr gute Erfolgsaussichten
Aktuell rührten selbsternannte “Anlegerschutzanwälte” und teilweise von ihnen gegründete Betroffenenvereine aktiv die Werbetrommel. Anleger sollten demnach ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft bzw. den Anlageberatern oder Anlagevermittlern genau prüfen, heißt es auf einer Webseite einer Anwaltskanzlei.
Vermittler sollten sich von solchen Drohgebärden nicht beeindrucken lassen, rät Rechtsanwalt Norman Wirth bewusst zur Besonnenheit. So würden für Vermittler in solchen Fällen sehr gute Erfolgsaussichten bestehen. Schließlich obliegt dem Anleger die volle Beweislast für eine angebliche nicht hinreichende Risikoaufklärung sowie eine angeblich unterlassene/nicht rechtzeitige Prospektübergabe.
Unerlaubte Rechtsberatung vermeiden
POC-Vermittler sollten beim Kontakt mit ihren Kunden dringend folgendes beachten: Weder sollten sie rechtsberatend tätig werden noch eine persönliche Stellungnahme zur der derzeitigen oder zukünftig möglichen Situation Ihren Kunden gegenüber abgeben.
In jedem Fall sollten sie bemüht sein, weiterhin das bisherige Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und ihren Kunden bestehen zu lassen. Für Fragen der Kunden sollten sie erreichbar sein und diese, soweit möglich, sachlich beantworten. Mehr aber auch nicht.
Insbesondere wird dringend davor abgeraten, Kunden von Mitgliedschaften in irgendwelchen Betroffenenvereinen zu überzeugen! Gleichfalls halten wir eine gemeinsame Interessensvereinigung von Kunden und Vermittlern für extrem problematisch, da haftungsträchtig und mit einem hohen Interessenskonfliktpotential belastet. Bei Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf. Erst recht häufig auch eine langjährige Kundenbeziehung.
Rechtsanwalt Norman Wirth rät betroffenen Vermittlern: „Weder sollten Sie Ihren Kunden zur Zahlung zu- noch abraten. Das wäre unerlaubte Rechtsberatung, von einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht gedeckt und kann vielleicht noch zu weiteren Schäden beim Kunden führen – den sich der Kunde dann von ihnen ersetzen lassen könnte.“