Verbraucherschutz: Am 10. Juli trat der Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Mit ihm wurden auch die Kompetenzen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) nochmals ausgeweitet. Die Antwort des Finanzministeriums auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen, ob es einen individuellen Anspruch eines Verbrauchers auf ein Tätigwerden der Bafin geben soll, war unlängst das Thema im Versicherungsjournal.
Das Finanzministerium beantwortete die Frage der Grünen damit, dass es individuelle Ansprüche der Verbraucher nicht geben soll, gleichwohl aber der Einzelfall auf Praktiken hindeuten könne, die die Gesamtheit aller Verbraucher beträfen.
Angesichts des neuen Kleinanlegerschutzgesetzes ist vorgesehen, den kollektiven Verbraucherschutz durch die Bafin auszuweiten und zu verstärken sowie die Kompetenzen der Bafin auszudehnen. Wie genau sich ihr Vorgehen künftig gestalten wird, scheint der Bafin selbst aber noch unklar. Die Bafin befände sich hier noch in der Findungsphase, so das Versicherungsjournal, im Rückschluss der Antwort des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf die Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen.
Verbraucherschutz fehlt Durschlagskraft
Der Parlamentarische Staatssekretär im BMF Dr. Michael Meister schreibt auf die Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/5152), ein Kollektiv bedeute, dass die Bafin ausschließlich dem Schutz der Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet sei. Daraufhin sah sich die grüne Bundestagsabgeordnete Nicole Maisch veranlasst, jene doch recht vagen Äußerungen des BMF als Reaktion auf ihre Anfrage zu kristisieren. Maisch sagte, die Aufsicht lasse alles offen, gebe sich unverbindlich und abstrakt. Dem Versicherungsjournal gegenüber äußerte Maisch ferner den Anspruch: „Der Verbraucherschutz muss innerhalb der Behörde einen Stellenwert mit Durchschlagskraft bekommen." Was fehlt, sei ein formales Beschwerderecht.
Nach Ansicht des BMF gestalte sich die Zusammenarbeit zwischen Bafin und Finanzmarktwächter unter der Maßgabe, das beide jeweils „unabhängig und eigenständig handeln“. Dem Finanzmarktwächter soll aber mit Hilfe erster Eckpunkte Hilfestellung gegeben werden, wie er seine Erkenntnisse nutzbringend verfügbar machen könne. Darüber hinaus sind qualifizierte Einrichtungen, wozu nunmehr auch der Finanzmarktwächter zu zählen ist, gesetzlich befugt, bei der Aufsicht Beschwerde einzulegen.
Keine institutionalisierte Zusammenarbeit
Zwischen der Aufsicht und Gewerbeämtern oder Industrie- und Handelskammern existiert hingegen keine institutionelle Zusammenarbeit. Doch in Einzelfällen der Praxis ergeben sich dennoch Kooperationen im Bereich der Finanzanlagenvermittler und Honorar- und Finanzanlagenberater. Beispielsweise bei Fragen zur Erlaubnispflicht, wie Meister erklärte. Maisch hält dagegegn, dass ein reiner Erfahrungsaustausch statt einer institutionellen Zusammenarbeit nicht ausreiche.
Möglichkeiten und Maßnahmen der Bafin für Verbraucherschutz
Die Antwort auf die Frage, welche Möglichkeiten und Maßnahmen die Bafin zuletzt ergriffen habe, um die Belange von Verbrauchern zu wahren, lautete, formuliert durch den Staatssekretär: aufgrund der im Mitarbeiter- und Beschwerderegister erfassten Anzeigen habe es im Zeitraum November 2012 bis Dezember 2013 bei 528 Unternehmen Vor-Ort-Besuche und 2.786 Interviews mit Mitarbeitern gegeben. 2013 habe die Aufsicht zudem 2.289 Beratungsprotokolle geprüft. Im Bereich des Prospektrechts, der Aufsicht über Wertpapierdienstleister sowie der Insider- und Marktmanipulation-Überwachung sei festzuhalten, dass in den Jahren 2012 bis erstes Quartal 2015 474 Starfanzeigen erstattet worden. Darüber hinaus wären im Rahmen des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG) aktuell sieben Verfahren anhängig. Der Bafin obliegt es, bei Verstößen gegen das VermAnlG Geldbußen im Umfang von bis zu 500.000 Euro zu verhängen.