Falschbuchungen: Banken dürfen bei Girokonten von Geschäftskunden nicht grundsätzlich für jede Falschbuchung eine Gebühr verlangen. Das hat aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Geklagt hatte ein Versicherungsmakler, der von seiner Sparkasse rund 77.600 Euro zurückverlangte. Auf das Urteil macht aktuell die Deutsche Presseagentur (dpa) aufmerksam.
Geschäftskunden von Banken können sich freuen: Ein Versicherungsmakler hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein verbraucherfreundliches Urteil erstritten. Demnach dürfen Banken nicht für jede Falschbuchung grundsätzlich eine Buchungsgebühr berechnen. Eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Baden-Baden Gaggenau hat der BGH für nichtig erklärt. Der Vertragstext sah ein Entgelt von 32 Cent „pro Buchungsposten“ vor (Az.: XI ZR 434/14).
Bank unterschied nicht, wer Falschbuchung zu verantworten hat
Im verhandelten Rechtsstreit forderte ein Versicherungsmakler rund 77.600 Euro an Buchungsgeldern von seiner Sparkasse zurück, die das Institut zwischen 2007 und 2011 berechnet hatte. Der Grund: Die Vertragsbedingungen schlossen nicht aus, dass der Kunde eine Gebühr für Falschbuchungen zahlen muss, die das Geldinstitut selbst zu verantworten hat. Das aber widerspreche dem Gesetz, betonten die Richter. Eine Bank habe keinen Anspruch auf eine Gebühr, wenn sie Zahlungsaufträge fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausführe.
Von diesen Falschbuchungen war der Makler in seinem alltäglichen Geschäftsleben oft betroffen. Er verwaltete rund 25.000 Versicherungsverträge, so dass es oft zu Rückbelastungen kam. Doch der Makler war nicht damit einverstanden, für jede Rückbuchung eine Buchungsgebühr sowie ein sogenanntes Buchungskosten-Entgelt von 32 Cent zu erstatten. So zog er vor Gericht – und konnte in dritter Instanz letztendlich triumphieren.
Auch Privatkunden geschützt
Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Während das Landgericht Baden-Baden im Sinne des Maklers urteilte, gab das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe der Sparkasse recht. Doch es war zu erwarten gewesen, dass das oberste Zivilgericht zugunsten des Maklers entscheiden würde. Erst im Januar 2015 hatte der BGH geurteilt, dass Banken auch von Privatkunden keine Pauschalgebühr für fehlerhaft ausgeführte Zahlaufträge erheben dürfen. Damals hatten die Richter eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Raiffeisenbank aus Bayern gekippt (Az.: XI ZR 174/13).