Die Bundesregierung verlangt von den Anbietern geförderter Sparprodukte neue, standardisierte Informationsblätter für die Kunden. Dort sollen die angebotenen Produkttypen und ihre Eigenschaften klar kategorisiert werden. Damit die Verbraucher künftig genauer von der Banken oder der Versicherung erfahren, was sie kaufen. Auch müssen die Angaben für den Käufer demnächst Chance-Risiko-Klassen enthalten und Renten der Höhe mit anderen Anbietern vergleichbar sein. Versicherungsmakler Haid kritisiert, dass mit den neuen Beipackzetteln dennoch intransparente Angebote möglich bleiben. Zum Beispiel weil der Riester-Anbieter Fairr aus Haids Sicht ohne Kostenangaben zur Rentenphase zertifiziert bleiben kann.
Bisher kannten Verbraucher so etwas wie Rentenfaktoren, die zu einem Produkt angegeben werden, meist nur von Fondspolicen. Künftig müssen Anbieter auf ihren Produktinformationsblättern (PIB) für alle Vertrags- und Sparformen die Rente in Euro je 10.000 Euro Kapital angeben, egal, ob im geförderten Riester- oder Rürup-Basisrenten-Vertrag klassisch oder via Fonds gespart wird; oder als Genossenschaftsanteil. Außerdem muss neben dem Rentenfaktor das garantierte Kapital zum Rentenbeginn genannt werden. So hat es das Bundesfinanzministerium der Finanzbranche verordnet und am 27. Juli in das Bundesgesetzblatt geschrieben.
Produktinformationsblatt: Klarheit auf dem Beipackzettel
Ab 2017 sind die neuen Kundenblätter, ähnlich Beipackzetteln bei Medikamenten, für Vertragsangebote der Finanzindustrie verbindlich; bis dahin haben die Anbieter eine Schonfrist. In dem Beipackzettel muss neben dem Markennamen der exakte Produkttyp angegeben sein. Fantastische Wortschöpfungen à la „Dynamischer Vorsorgeplan“ oder „ Traumpolice“ scheiden dabei aus. Die Kategorien regelt die Verordnung. Möglich sind „Rentenversicherung“, „Banksparplan“ oder „Bausparvertrag“. Insgesamt gibt der Verordnungstext neun Klarbegriffe vor.
Verständlich. Logo!
„Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen“, verlangt die PIB-Verordnung in § 2 (2). Für dieses optisch erweiterte Kennzeichen schuf das Finanzministerium vier feste Kategorien: Riester-Rente, Wohn-Riester, Basis-Rente Alter und Basisrente Erwerbsminderung. Außerdem benötigen Wohn-Riester-Kredite einen Zusatz: „mit Darlehen“. Außerdem muss der Beipackzettel für die Verbraucher in „allgemeinverständlicher“ Sprache geschrieben sein; Werbung ist verboten.
Chance-Risiko-Klassifizierung vorgeschrieben
Ähnlich dem bekannten Fragebogen zur Kapitalanlage nach dem Wertpapier-Handelsgesetz müssen Anbieter von geförderten Verträgen ihre Sparverträge in Chance-Risiko-Klassen (CRK) einsortieren. Davon gibt fünf an der Zahl. Von Klasse eins (niedrigstes Risiko) bis Klasse fünf mit dem höchstem Risiko – und höchster Gewinnchance. Zusätzlich müssen die Anbieter von Riester- und Rürup die Chance-Risiko-Klassifizierung zum einen regelmäßig überprüfen und zum anderen nach unterschiedlichen Laufzeiten für bis 12, 20, 30 und über 40 Jahre hinaus separat betrachten und im Beipackzettel für den Verbraucher ausweisen.
Je CRK-Einordnung müssen die Anbieter die Wertentwicklung mit festen Prozentsätzen für die Spar- beziehungsweise Rentenphase berechnen. Zuständig ist die Produktinformationsstelle Altersversorgung, die demnächst von der Fraunhofer Gesellschaft, München betrieben wird. Dies gab das Bundesfinanzministerium Ende Juli bekannt.
Kosten in Eurosumme benennen
Abschluss- und Vertriebskosten müssen im Produktblatt in einem Eurobetrag genannt werden. Verwaltungskosten für das erste Vertragsjahr müssen durch den Verbraucher in einem Jahresgesamtbetrag abzulesen sein. Neben den Kosten der späteren Rentenphase ist laut PIB-Verordnung auch die Minderung der Wertentwicklung bis zu Auszahlungsphase durch Kosten anzugeben: als Prozentsatz und inklusiver aller Kosten.
Regelungslücke?
Versicherungsmakler Joachim Haid aus München begrüßt die (ab 2017!) neuen Beipackzettel für den Verbraucher zwar, dennoch hat er sachliche Vorbehalte, die er gegenüber dem Versicherungsboten zum Ausdruck bringt. Zwar verlangt die PIB-Verordnung Angaben zu garantierten Kapitalien und garantierte Rentenhöhen, aber Haid fragt mit Blick auf die gesetzliche Basis, das Altersvermögens-Zertifizierungsgesetz:
„Welche monatliche Leistung ist damit gemeint? Die garantierte? Die voraussichtliche? Und wenn es die garantierte ist, um wie viel wetten wir, dass dabei nicht berücksichtigt wird, dass ,garantiert’ nicht immer ,garantiert’ bedeutet? Wenn der Kunde Änderungen wie zum Beispiel Beitragsfreistellung und Wiederinkraftsetzung oder Verlegung des Rentenbeginns nutzt!“ Auch zur Angabe "Minderung der Wertentwicklung bis zu Auszahlungsphase“ und dass zur Berechnung der Effektivkosten „alle Kosten zu berücksichtigen", so regelt es die Verordnung, fragt Haid:
Kosten nur für die Sparphase?
„Alle Kosten? Also bei einem Riester-Sparplan auch die Kosten für den Einmalbeitrag bei Rentenbeginn? Wie wird dieser dann kalkuliert? So, wie es die zum Beispiel die DWS macht, also indem man so tut, dass der Sparer heute schon Rentner wäre? Und die dann bei der voraussichtlichen Berechnung unberücksichtigt lässt, dass dieser Einmalbeitrag, selbst mit den heutigen Rententafeln DAV 2014 R um 15 Prozentpunkte zu niedrig berechnet ist? Oder, noch extremer, wie Fairrriester, die einfach gar keinen Einmalbeitrag ausweisen?“
Kosten für die Rente fehlen
Haid kritisiert, dass Produkte nicht für die Spar- und Rentenphase zertifiziert werden, sondern im Fall Fairriester ausschließlich für die Sparphase. „Es ist zu befürchten, dass diese PIBs genau so viel zusätzliche Transparenz für den Verbraucher bringen, wie Fairrriester den Einmalbeitrag bei der Online-Berechnung angibt: mit Null Euro“, schreibt Joachim Haid in einer Stellungnahme an den Versicherungsboten.