Honorarberatung: In der Finanzanlagenvermittlung bleibt der Honorarberater-Boom bisher aus. Zum Stichtag 1. Juli waren im Vermittlerregister des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) 100 Honorar-Finanzanlagenberater mit eigener Erlaubnis nach Paragraf 34h Gewerbeordnung (GewO) verzeichnet. Zum Vergleich sind in Deutschland 36.048 klassische Finanzanlagenvermittler registriert.
BaFin registriert im gleichen Zeitraum 17 Kreditinstitute
Mit dem Inkrafttreten des Honoraranlageberatungsgesetzes vor einem Jahr startete auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit ihrem Honoraranlageberater-Register. Hier müssen sich Geldhäuser eintragen, die Anlageberatung komplett oder teilweise auf Honorarbasis anbieten. Nachdem dort zu Beginn sieben Kreditinstitute verzeichnet waren, sind es inzwischen 17 Kreditinstitute geworden, die sogenannte "Honorar-Anlageberater" beschäftigen. Das berichtet das Fachportal procontra Online.
Honorarberater bundesweit unterschiedlich vertreten
Die meisten Honorar-Finanzanlagenberater (21) gibt es in Bayern. In Nordrhein-Westfalen sind 20 und in Baden-Württemberg 12 Honorarberater tätig. Jeweils nur drei Honorarberater stammen aus den Bundesländern Bremen, Sachsen und dem Saarland. In Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sind zwei und in Sachsen-Anhalt und Thüringen sogar nur jeweils ein Honorar-Anlageberater tätig. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es laut DIHK keinen einzigen Honorarberater.
Mehrfachzählungen möglich
Bei der Gesamtzahl muss jedoch beachtet werden, dass Mehrfachzählungen möglich sind, da ein Vermittler die Erlaubnis auch für mehrere Kategorien beantragen kann. 36 von ihnen vermitteln neben klassischen Investmentfonds auch geschlossene Investmentvermögen. 14 Berater waren zum Stichtag 1. Juli auch im Bereich der sonstigen Vermögensanlagen aktiv.
Unterschied zwischen Honorar-Anlageberater und Honorar-Finanzanlagenberater
Für Verwirrung bei den Kunden könnte sorgen, dass es auch in der Honorar-Anlageberatung verschiedene Lizenzen gibt. So werden nun u.a. die Begriffe “Honorar-Anlagenberater” (Zulassung nach §32 KWG, Aufsicht BaFin) und “Honorar-Finanzanlagenberater” (Zulassung nach §34h GewO, Aufsicht IHK) unterschieden.
Ein Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO, der auf die Beratung zu einzelnen Finanzprodukten wie Aktien und Anleihen verzichtet und folglich keine KWG-Lizenz benötigt, muss sich auch nicht bei der BaFin registrieren lassen. Für diese Gruppe besteht stattdessen ein eigenes Register bei den Industrie- und Handelskammern.