Mietrecht: Laut dem Landgericht Heidelberg (Az. 1 S 2/15) müssen Mieter einer Wohnung Umbauarbeiten am Haus nicht dulden, wenn diese die Wohnrechte unzumutbar einschränken. Vor allem dann nicht, wenn die Licht- und Luftzufuhr durch den Umbau beeinträchtigt wird.
Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wollte eine Vermieterin den Eingangsbereich ihres Mietshauses umgestalten. Dabei wurde vor die ursprünglich zurückversetzte Haustür, die sich nicht mehr verschließen ließ, eine neue Türe eingebaut, wodurch sich die Luftzirkulation veränderte. Durch die vorgebaute Türe konnte die Luft aus Keller und den Räumen einer Mieterin nicht mehr richtig entweichen, weswegen sich die betroffene Mieterin in ihrem Wohnrecht beeinträchtigt sah und verlangte, die Türe solle zurück gebaut werden.
Das Landgericht Heidelberg urteilte, dass die Nutzung der Räume durch fehlende Luftzirkulation und dem gedämmten Lichteinfall maßgeblich gemindert sei, was das Wohnungsrecht beeinträchtige.
Wohnhaus als privater Rückzugsort
Prinzipiell seien Umbauarbeiten des Vermieters zwar zu dulden, so Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. „Doch diese Pflicht stößt an ihre Grenzen, wenn das Wohnungsrecht, wie hier der Fall, unzumutbar beeinträchtig wird“.
Da es sich bei einem Wohnhaus um einen privaten Rückzugsort handle, sei die alte Türe vom Vermieter zu reparieren. Der Zutritt Unbefugter muss verweigert werden können, was durch eine offen stehende Haustüre nicht gewährleistet sei.