Bank- und Kapitalmarktrecht - Es kann sich in Fällen von Falschberatung bei Kapitalanlagen, in denen die Einschätzung der beauftragten Anwälte zu den Erfolgsaussichten einer Klage negativ ausfällt, durchaus lohnen bei erfahrenen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht eine Zweitmeinung einzuholen. Dies gilt selbst dann, wenn die Ansprüche bereits verjährt sein sollten.
Vermittlerhaftung - Anwalt fordert öffentlich zur Prüfung von Klagen gegen Versicherungsmakler auf
So lautete die Überschrift eines soeben auf Versicherungsbote erschienenen Artikels. Es ist aber auch möglich, dass ein Anwalt selbst von einem anderen Anwalt in Haftung genommen wird.
Anwaltsfehler sind keine Einzelfälle
Darauf weist die Anwaltskanzlei Nittel & Minderjahn hin. Man wisse, dass einige Kanzleien, die besonders intensiv um Mandate von Fondsanlegern geworben haben, zum Jahresende wohl schlicht und ergreifend nicht mehr in der Lage waren, die eigentlich erforderlichen und Erfolg versprechenden Klagen zu erstellen und einzureichen. Die Mandanten seien dann mit Argumenten wie "keine Erfolgsaussichten" oder "die Klage machen wir nicht, Sie haben uns nur außergerichtlich beauftragt" vor vollendete Tatsachen gestellt wurden.
Zweitmeinung einholen
Anleger, die sich in Sachen Falschberatung zu einer Kapitalanlage Rat bei einem Anwalt eingeholt hatten, sollten eine Zweitmeinung einholen, wenn nach Meinung des ersten Anwaltes hinsichtlich einer Klage keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Erstberatender Anwalt könnte haftbar sein
Sollte sich im Laufe der Prüfung durch den zweitbeauftragten Anwalt herausstellen, dass der erstbeauftragte Anwalt etwas Wesentliches übersehen und daher die Erfolgsaussichten falsch eingeschätzt hat, könnte eine Haftung des erstberatenden Anwaltes in Frage kommen.
Auch bei bereits eingetretener Verjährung
Eine erneute Überprüfung könnte also - durch eine sich ggf. ergebende Haftungg des erstberatenden Anwalts - auch für solche Anleger sinnvoll sein, deren Ansprüche eigentlich schon verjährt sind.
Fachanwälte wählen
Gerade in Versicherungssachen und im Bereich Geldanlage sollten entsprechenden Fachanwälte beauftragt werden. In Versicherungssachen sind dies Fachanwälte für Versicherungsrecht, im Bereich Geldanlage Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Fachanwalt ist im Übrigen nur der, der diesen Titel aufgrund spezieller Fachanwaltsausbildung führen darf. Die Begriffe "Spezialist" bzw. "Experte" sind nicht geschützt. Wenn ein Anwalt z.B. schreibt, er sei spezialisiert auf Versicherungsrecht bzw. darin ein Experte, so bedeutet das nicht unbedingt, dass er tatsächlich eine Ausbildung zum Fachanwalt für Versicherungsrecht durchlaufen hat. Achten Sie daher stets darauf, ob vom Anwalt tatsächlich die Bezeichnung "Fachanwalt für …" verwendet wird.