Es ist kein Geheimnis, dass Flugobjekte jeglicher Art prinzipiell auch ohne Piloten fliegen können. Erst kürzlich ereilte uns wieder eine Nachricht über einen Zwischenfall am Himmel über dem Newark International Flughafen. Eine Hobbydrohne schrammte gerade einmal 100 Meter an einer Lufthansa-Maschine vorbei. Meldungen über derartige Zwischenfälle häufen sich, da Drohnen zunehmend auch für private Zwecke gebaut werden.
Inzwischen gibt es kleine Drohnen (Nano- und Micro-Modelle), die auch von Hobby-Piloten gelenkt werden können. Aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials, das die Nutzung in sich birgt, brauchen Anwender zwingend eine Haftpflichtversicherung. Es sei denn, sie möchten das Flugobjekt ausschließlich im eigenen Haus, also indoor fliegen. Hier besteht Haftpflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Darüber hinaus wird je nach Art der Drohne und je nach Zweck des Fluges eine behördliche Erlaubnis zum Aufstieg benötigt. Versicherungsbote hat einmal sachlich für Sie zusammengefasst, welche informativen, technischen und rechtlichen Grundlagen für dieses Thema wesentlich sind.
Was genau ist eine Drohne? Wenn von einer Drohne die Rede ist, hat man bis vor ein paar Jahren noch hauptsächlich an die Kampfmaschinen des US-Militärs gedacht. Der juristische Begriff der Drohne ist in § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG mit "unbemannte Luftfahrtsysteme" beschrieben. Begrifflich ordnet man die Geräte nicht mehr den Modellflugzeugen zu, sondern spricht von "Remotely Piloted Aircraft Systems" oder kurz RPAS - im Volksmund auch "Drohne" genannt. Darüber hinaus werden im Zusammenhang mit dem Begriff Drohne allein in der alltäglichen medialen Berichterstattung etliche miteinander konkurrierende Kunstwörter und Abkürzungen verwendet.
Zu den gebräuchlichsten Bezeichnungen für Drohnen zählen: UAV, UAS, RPA, RPV oder Mikro- bzw. Multicopter. Unabhängig von der Bezeichnung, wird der Drohne eine breite Palette an Funktionen zugeteilt. Neben dem ursprünglichen Gebrauch als Kampfmaschine des Militärs, kommt sie mittlerweile auch bei Aufklärungseinsätzen von Feuerwehr-Teams, Filmproduktionen oder Sportübertragungen zum Einsatz. Die Nutzung nimmt auch im privaten Sektor zu.
Ermächtigungsgrundlage Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) bildet Ermächtigungsgrundlage und Basis für die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung. Diese sagt aus, dass in Deutschland für den Betrieb einer Drohne zwingend das Vorliegen einer gültigen Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. Neben dieser gelten in Deutschland eine ganze Reihe weiterer rechtlicher Grundlagen. Dazu gehört die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Sie bestimmen unter anderem Abgrenzungsdefinitionen, Verbote und Gebote. Als rechtsverbindlich gelten außerdem die Allgemeinverfügungen der Deutschen Flugsicherung (DFS). Zum aktuellen Stand der Vorschriften zur Flugsicherheit informieren die online abrufbaren und von der DFS herausgegebenen Nachrichten für Luftfahrer. Über Änderungen des LuftVG können Sie in den Gesetzesentwürfen des Bundesrates und Bundestages nachlesen.
Welche Begriffe verwenden die Versicherer und der Gesetzgeber?
In den Tarifbestimmungen der Versicherer findet der eher umgangssprachliche Begriff "Drohne" keine Verwendung, auch nicht in der LuftVZO. Stattdessen ist in den Versicherungsbedingungen der Haftpflichtanbieter sowie in den Gesetzen begriffstechnisch üblicherweise die Rede von z.B. "versicherungspflichtigen bzw. zulassungspflichtigen Flugmodellen" oder "Modellflugzeugen". Erkundigt man sich beim Versicherer, so wird man also möglicherweise überhaupt nicht mit dem Ausdruck "Drohne" konfrontiert, sondern nur mit den Synonymen. Im Grunde ist diese Namensgebung aber nur eine Differenzierung von etwaigen unterschiedlichen Funktionen und Eigenschaften.
Voraussetzung für den Betrieb von Drohnen - Grenze liegt in Deutschland bei 25 Kilogramm
Gemäß Luftverkehrs-Ordnung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a) LuftVO) sind Flugmodelle, die ein Gewicht von mehr als 5 Kilogramm aufbringen, generell erlaubnispflichtig. Der Gesetzgeber sieht keinerlei Ausnahmen von dieser Regel vor. Der Betrieb eines unbemannten Flugsystems mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilogramm ist in Deutschland gemäß Luftverkehrs-Ordnung verboten (§ 15a Abs. 3 Nr. 2 LuftVO). Folglich unterscheidet der Gesetzgeber grundsätzlich zweit Arten von Drohnen (vgl. § 1 Abs. 2 LuftVG): Flugmodelle ohne Verbrennungsmotor mit einer Gesamtmasse von maximal 5 Kilogramm sowie unbemannte Luftfahrtsysteme mit Verbrennungsmotor und einer Gesamtmasse von maximal 25 Kilogramm. Dieser Tatbestand ist für die Haftpflichtversicherung insofern relevant, als das in den Basis-Tarifpaketen der verschiedenen Versicherungen Drohnen oftmals nur bis zu 5 kg versichert sind. Das L-Paket der InterRisk Versicherungs-AG beispielsweise versichert nur den Gebrauch von Flugmodellen ohne Motor bis 5 kg, auch soweit diese versicherungspflichtig sind. Der Nebensatz hat allerdings insofern wenig Bewandtnis und ist in seiner Formulierung als rechtlich nicht eindeutig einzuordnen, da ferngelenkte Luftfahrzeuge eben immer versichert werden müssen.
Technischer Fortschritt überholte inzwischen das Luftverkehrsgesetz
Der technische Fortschritt hat das Luftverkehrsgesetz inzwischen überholt: Im Handel sind auch unter 5 Kilogramm schwere Flugmodelle mit Verbrennungsmotor erhältlich. Hieraus resultieren mitunter schwammige Formulierungen in offiziellen Dokumenten. So gilt die oben genannte Differenzierung auch dann, wenn z.B. in Anträgen zur Aufstiegserlaubnis von "unbemannten Luftfahrtsystemen mit bis zu 5 kg Gesamtmasse" die Rede ist. Gemeint sind hier in der Tat Flugmodelle mit Verbrennungsmotor im Sinne von Paragraph 1 Abs. Ziff. 9 LuftVG. Generell gilt: Achten Sie beim Kauf (z.B. Online) immer auf das in Deutschland zulässige Höchstgewicht von 25 Kilogramm.
Nullpromillegrenze für Drohnenbetrieb und Spezifikationen hinsichtlich Eigentum und Urheberrecht
Anders als im Straßenverkehr existiert beim Drohnenbetrieb eine Null-Promille-Grenze. Überfliegt man fremde Privatgrundstücke, so benötigt man unbedingt eine Einwilligung der Grundstücksbesitzer und gegebenenfalls deren Erlaubnis zur Erstellung von Fotos und / oder Videos (eingeschränkte Panoramafreiheit). Für gewerbliche Grundstücke ist die Veröffentlichung von Fotos, wo Menschen eindeutig identifizierbar sind und die Freigabe von ihnen nicht vorliegt, gleichermaßen nicht erlaubt. Da das Erstellen von Fotos und/oder Videos in diesem Zusammenhang als ein über die Freizeitgestaltung und den Sportzweck hinausreichender Betriebszweck angesehen wird, unterliegt der Aufstieg von Drohnen mit On-Board Kamera (mit bis zu 5kg Gewicht) einer Erlaubnis. Die Fotografie eines öffentlichen Gebäudes, welches von der Straße aus einfach einsehbar ist, darf öffentlich gemacht werden.
Mit einer allgemeinen Aufstiegserlaubnis dürfen Drohnen ohne Verbrennungsmotor und einem Höchstgewicht von 5 Kilogramm bis zu einer Höhe von 100 Metern über Wasser und Grund aufsteigen. Die Erteilung der Aufstiegserlaubnis liegt in der Verantwortung der Länder. Daher unterscheiden sich Dauer und Kosten der allgemeinen Aufstiegserlaubnis von Bundesland zu Bundesland. Außerdem kann es weitere Einschränkungen geben. So muss etwa in Berlin auch zu den Hubschrauberlandeplätzen von Krankenhäusern ein Abstand von 1,5 km eingehalten werden.
Zu der Themenrubrik Drohnen wird der Versicherungsbote in einem kommenden Artikel ausführlich darüber berichten, was ein Käufer bei Betrieb oder Kauf einer Drohne (versicherungstechnisch) beachten muss. Im Grunde gilt: Wenn es sich bei der Drohne um ein Spielzeug handelt, zahlt die private Haftpflicht. Handelt es sich um ein Luftfahrtzeug, muss es als solches versichert werden, so eine Sprecherin des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (GDV) zum Tagesspiegel am 03.06.2015.