Kfz-Versicherung - BGH urteilt über fiktive Abrechnung

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Kfz-Versicherung - Der Bundesgerichtshof hat die Regeln zur sogenannten fiktiven Abrechnung von Unfallschäden begrenzt. Fahrzeughaltern ist es demnach gestattet, die Berechnung der Kosten einer Markenwerkstatt einzufordern. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Bei der fiktiven Abrechnung zahlen Kfz-Versicherer die Schäden, die an einem Auto entstanden sind, die der Versicherte aber nicht reparieren lässt. Der konkrete Betrag unterliegt allerdings bestimmten Voraussetzungen. Dazu zählt wann eine Markenwerkstatt und wann eine Fachwerkstatt aufgesucht werden sollte.

Anlass des Richterspruches gab der Fall eines Mercedes-Fahrers, der seine Reparaturkosten auf Grundlage der Kosten seiner Markenwerkstatt erstattet haben wollte. Der Mercedes-Fahrer, der mit seinem vier Jahre alten Wagen einen Unfall mit einem LKW selbst verschuldet hatte, rechnete laut Gutachten der Markenwerkstatt einen Betrag von 9.400 Euro ab. Als Anspruchsteller verlangte er von seiner Versicherung, der VHV, die fiktiven Reparaturkosten, da er die Schäden nicht reparieren lassen wollte.

VHV verweist auf deutlich höhere Lohnkosten der Markenwerkstatt

Dass der Versicherer einen Betrag entrichten muss, stand außer Frage. Die VHV regulierte allerdings auf der Basis eines eigens eingeholten Gutachtens nur rund. 6.400 Euro. Diesem Gutachten liegen die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Daraus resultierte eine Differenz von 3.000 Euro.

BGH beruft sich auf die AGBs

Der BGH gab nun dem Mercedes-Fahrer Recht (AZ: IV ZR 426/14). Dabei beriefen sich die Richter auf die AGBs der VHV. So heißt es in Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008:

„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a) [...]

b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.“

Grenzen für fiktive Abrechnung

Gleichzeitig begrenzten die Richter die Möglichkeiten der Anwendung. Die Richtlinie des BGH lautet in diesem Fall, dass die Kosten einer Markenwerkstatt in der Regel in folgenden drei Fällen verlangt werden können:

  • Wenn es sich um ein "neueres Fahrzeug" handelt,
  • es bisher regelmäßig von einer Markenwerkstatt gewartet wurde (Stichwort "checkheftgepflegt")
  • oder wenn nur eine Markenwerkstatt die Schäden richtig beseitigen kann.

Der Autofahrer sei aber selbst in der Pflicht, nachzuweisen, dass diese Gründe vorliegen. „Einer pauschalen Zugrundelegung der Stundensätze einer Markenwerkstatt hat der BGH heute erfreulicherweise eine Absage erteilt“, kommentierte der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) das Urteil. Im konkreten Fall ist allerdings noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die BGH-Richter wiesen den Fall an das zuständige Landgericht in Berlin zurück. Dort muss nun abschließend geklärt werden, ob dem Fahrzeughalter der Differenzbetrag von knapp 3.000 Euro zusteht.

Quelle: Bundesgerichtshof