Krankenkasse: Im Dezember haben viele Bundesbürger einen Brief ihrer Krankenkasse erhalten, indem die neuen Prozente und damit die gestiegenen Kosten für den Zusatzbeitrag angekündigt wurden. Diese Ankündigung geschieht jeweils mindestens einen Monat vor der Einführung bzw. der Erhöhung der Kosten für den Zusatzbeitrag. Daraus ergeben sich für den Versicherten Handlungs- und Wechseloptionen: es besteht ein Sonderkündigungsrecht. Doch sollte der günstigste Preis nicht immer das Diktum sein.
Den größten Schock mussten dieses Mal wohl die Kunden der DAK Gesundheit verkraften, die Nummer 3 auf dem Markt der gesetzlichen Krankenkassen. Der Anbieter erhöhte den Zusatzbeitrag von 0,9 auf 1,5 Prozent des Bruttolohnes, so dass Versicherte nun insgesamt 16,1 Prozent für ihren KV-Schutz zahlen müssen.
Eine Kündigungswelle fürchtet die DAK aber nicht. Pressesprecher Jörg Bodanowitz erklärte gegenüber RP Online, er hoffe, dass nicht mehr als 500.000 Mitglieder ausscheiden. Aktuell betreut die DAK 4,9 Millionen Mitglieder, ist aber nun der zweitteuerste Krankenversicherer. Nur die Betriebskrankenkasse Viactiv nimmt mit 16,3 Prozent noch mehr. Zu den preisintensivsten Anbietern zählen 2016 auch die AOK Rheinland/Hamburg (16 Prozent Beitrag vom Bruttolohn), die Knappschaft und IKK Nord (je 15,9 Prozent) sowie die KKH (15,8 Prozent).
Beitragserhöhung bewirkt Sonderkündigungsrecht
Wenn die Versicherung ihre Preise raufsetzt, haben Kunden die Möglichkeit zu kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht immer dann, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder einen bestehenden Zusatzbeitrag verteuert, unabhängig davon, wie lange der Vertrag besteht. Die exakten Regularien zum Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht finden sich in §175 des Sozialgesetzbuchs 5 (§ 175 SGB V, Abs. 4 Satz 5) dargelegt.
Auf der Internetseite krankenkassen.de wird empfohlen, bei der Kündigung genau auf den Umstand der Beiträge zu verweisen und diese Formulierung im Kündigungsschreiben zu verwenden: Aufgrund des von Ihnen erhobenen Zusatzbeitrags mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 des SGB V Gebrauch.
Frist für die Sonderkündigung
Auch Standardschreiben und Musterbriefe, die sich ebenso leicht im Internet finden lassen, können an die Kassen verschickt werden. Allerdings sollte man nicht allzu lange nach dem besten Musterbrief googeln, da die Frist, innerhalb derer das Sonderkündigungsrecht besteht, nicht ewig währt. Nach jeder Beitragserhöhung ist die Kasse verpflichtet, die Versicherten schriftlich zu informieren. In dem Schreiben wird angekündigt, wann die Kasse den Zusatzbeitrag vorsieht, anzuheben bzw. einzuführen.
Sobald der Brief der Kasse beim Versicherten eingegangen ist, läuft die Frist. Bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Kasse ihren Beitrag erhöht oder erstmals einführt, muss der Versand des Kündigungsschreibens über die Bühne sein. Das bedeutet aber nicht, dass man mit dem Versand des Briefes sofort aus seiner Kasse aussteigt. Das Zahlen des Zusatzbeitrages ist auch nach der Kündigung obligat und der Wechsel zur günstigeren Anbieter ist erst im übernächsten Monat möglich, da erst dann die Kündigung wirksam ist.
Wechsel nicht immer das Optimum - Leistungen vergleichen
Vor einem Wechsel sollte man sich noch mal genau die Leistungen der anderen Kassen ansehen, weil hier Zusatzleistungen wegfallen können, die von der bisherigen Kasse angeboten wurden. Manche Kassen bezahlen zum Beispiel Homöopathie oder das sogenannte "Rooming In", bei denen Eltern finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie zum Besuch ihres Kindes im Krankenhaus ein Hotelzimmer mieten. Auch Leistungsbausteine wie zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, freie Krankenhauswahl oder eine 24-Stunden-Hotline sind keine gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtleistungen der Kassen und werden nicht von allen GKV-Anbietern übernommen.