Die ARAG erkennt neben dem GDV-Kodex und diversen Kodizes der Vermittlerverbände auch den Kodex „Ehrbarer Versicherungsmakler“ des Versicherungsboten an. Dabei besteht der Versicherer allerdings auf zwei separate Formulierungen. So müssten unter anderem die im Kodex verankerten Weiterbildungsmaßnahmen regelmäßig genutzt werden und auch belegt werden können, sagte Jan Moritz Freyland, Direktor Partnervertrieb bei der ARAG.
Versicherungsbote: Herr Freyland, der Verhaltenskodex wurde vor einer Weile initiiert. Warum war die Einführung des GVD-Kodex notwendig?
Herr Freyland: Der Verhaltenskodex erweitert in seinen Regelungen den bereits seit 2010 bestehenden Verhaltenskodex und rückt den Kunden und dessen Bedürfnisse sowie die Beratungsqualität noch stärker als bisher in den Mittelpunkt. Er hat das Ziel, das Vertrauen der Kunden in die Versicherungsbranche weiter zu stärken.
Der Kodex legt dabei besonderen Fokus auf die Themen Ausbildungsqualität und kontinuierliche Weiterbildung sowie auf die konsequente Einhaltung gesetzlicher und unternehmensinterner Regelungen. Eine faire, qualitativ hochwertige und kompetente Beratung und Betreuung aller Versicherungskunden steht dabei besonders im Zentrum der Vermittlertätigkeit.
Zu diesen Qualitätsansprüchen bekennt sich der ARAG Konzern uneingeschränkt und ist daher dem Kodex mit allen inländischen Versicherungsgesellschaften zum frühestmöglichen Zeitpunkt (1. Juli 2013) beigetreten.
Wie sind die Erfahrungen mit dem GDV-Kodex? Hat sich die Wahrnehmung auf Kundenebene dadurch verändert?
Zu diesem Thema liegt uns keine systematische Kundenanalyse vor. Gleichwohl lässt sich feststellen, dass die Veränderungen – etwa die nun obligatorische umfängliche Beratungsdokumentation – bei den Verbrauchern sehr positiv aufgenommen wird.
Aus der Maklerschaft kommt die Kritik, dass der GDV-Kodex teilweise nicht für sie anwendbar ist. Stimmen Sie dem zu? Wie stehen Sie zum vom GDV definierten Verhaltenskodex?
In den GDV Verhaltenskodex sind zu einem großen Teil auch bereits existierende gesetzliche Vorschriften wie die Einhaltung gesetzlicher Informations- und Beratungspflichten integriert worden. Wir halten diese Zusammenfassung in einem Regelwerk für sehr sinnvoll und stimmen daher der Grundidee des GDV uneingeschränkt zu, einheitliche Verhaltensregeln im Versicherungsvertrieb zu verankern.
Erkennen Sie weitere bzw. andere Kodizies an? Welche?
Folgende Regelungen von Vermittlerverbänden entsprechen nach Bewertung durch die ARAG Versicherungsgesellschaften den Inhalten des GDV-Verhaltenskodex:
- Basis-Kodex für Versicherungsvermittler (siehe Anlage)
- Code of Conduct des VDVM (Wettbewerbsregeln, Transparenzleitlinien, Leitlinien für den Abrechnungsverkehr und das Inkasso)
- BVK-Compliance- und Verhaltensregeln für Versicherungsvermittler und 10 Tugenden des ehrbaren Kaufmanns
- VOTUM Satzung und Ehrenkodex
- Kodex der AfW-Mitglieder in Bezug auf Versicherungsvermittlung und –beratung
- Verhaltenskodex der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) e.V. zu Berlin
- VEMA Verhaltenskodex
Die Auflistung ist nicht abschließend. Bei Anfragen zu anderen Compliance-Regelungen überprüfen wir deren Übereinstimmung mit dem Kodex immer nach Einzelfall.
Kennen Sie den Kodex des Versicherungsboten „Ehrbarer Versicherungsmakler und Ehrbarer Finanzanlagenvermittler“? Wenn ja, erkennen Sie diesen an?
Ja, wir kennen den Kodex „Ehrbarer Versicherungsmakler“. Dieser wird auch von der ARAG anerkannt. Da er aus unserer Sicht jedoch bei den Punkten 3 und 6 nicht ganz eindeutig formuliert ist, erhalten die Makler bei Anforderung einer Bestätigungsanfrage folgende Zusatzinformationen von uns mitgeteilt:
[…] Hierbei gehen wir davon aus, dass es sich bei den unter Punkt 3 genannten Weiterbildungsmaßnahmen um regelmäßige Veranstaltungen handelt, die gegebenenfalls auch belegt werden könnten.
Bei Nr. 6 des Kodex gehen wir bei Ihrem Hinweis auf eventuelle Nachteile bei Abwerbung und Umdeckung von Versicherungsverträgen selbstverständlich davon aus, dass diese entsprechend der gesetzlichen Anforderungen auch Bestandteil der Beratungsdokumentation sind.
Der Kodex „Ehrbarer Finanzanlagenvermittler“ (§ 34f GewO) ist für die ARAG nicht relevant, da wir nur mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten.
Die Fragen stellte Jenny Müller