Maklerversicherer tun sich im Allgemeinen schwer damit, dem GDV-Kodex beizutreten. Immerhin schließt dieser Angestellte im Versicherungsaußendienst ebenso ein wie Versicherungsvertreter und -makler. Bei diesen Gegebenheiten sei es nachvollziehbar, dass sich Makler nicht einem Kodex unterwerfen wollen, der gleichermaßen gebundene Versicherungsvermittler verpflichtet, die im Interesse ihrer Gesellschaft vertreiben, erklärt Walter Capellmann, Hauptbevollmächtigter der Monuta Versicherungen.
Versicherungsbote: Herr Capellmann, der Verhaltenskodex wurde vor einer Weile initiiert. Warum war die Einführung des GVD-Kodex notwendig?
Walter Capellmann: Mit dem Verhaltenskodex hat der Verband aus unserer Sicht zwei Ziele verfolgt. Zum einen ging es darum, dem schlechten Image, das die Versicherungsbranche in der öffentlichen Meinung hat, nachhaltig entgegen zu wirken. Zum anderen ging es aber auch darum, ein deutliches Signal für den Gesetzgeber zu setzen. Die Branche leidet unter einem zunehmenden Regulierungsdruck. Die Initiative soll dem Gesetzgeber zeigen, dass die Branche selbst daran interessiert ist, die einzelnen Unternehmen übergreifende Standards auf allen Themenfeldern der Einhaltung der Rechtsvorschriften - oder neudeutsch Compliance - zu setzen und sich dazu zu bekennen, dass die Befolgung der Standards auch sichergestellt wird.
Wie sind die Erfahrungen mit dem GDV-Kodex? Hat sich die Wahrnehmung auf Kundenebene dadurch verändert?
Für uns als kleinen Maklerversicherer stellt der GDV-Verhaltenskodex naturgemäß eine Herausforderung dar. Wie Sie wissen, tun sich Maklerversicherer im Allgemeinen schwer damit, dem GDV-Kodex beizutreten. Einerseits haben sie berechtigte Zweifel daran, dass es seriös erscheint, kooperierenden Maklern, die die Marktgegenseite repräsentieren, ein Compliance-Korsett aufzwingen zu wollen. Wir sehen unseren Beitritt zum GDV-Verhaltenskodex vielmehr als Aufforderung an die mit uns kooperierenden Makler, dem Verhaltenskodex Ihres Verbandes beizutreten oder einen eigenen Verhaltenskodex zu definieren.
Aus der Maklerschaft kommt die Kritik, dass der GDV-Kodex teilweise nicht für sie anwendbar ist. Stimmen Sie dem zu? Wie stehen Sie zum vom GDV definierten Verhaltenskodex?
Der vom GDV definierte Verhaltenskodex schließt naturgemäß Angestellte im Versicherungsaußendienst ebenso ein wie Versicherungsvertreter und -makler. Bei diesen Gegebenheiten ist nachvollziehbar, dass sich Makler als Sachwalter der Kundeninteressen von vornherein nicht einem Kodex unterwerfen wollen, der gleichermaßen solche Vermittler verpflichtet, denen es nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen obliegt, die Interessen der Versicherer wahrzunehmen. Auf der anderen Seite wird bei näherem Hinsehen offenbar, dass die Bestimmungen des Kodex, die sich auf die Vermittler beziehen, wie etwa die Ziffer 3, die die Versicherer verpflichtet, sich und ihren Vermittlern Compliance-Vorschriften zu geben, inhaltlich lediglich solche Regelungen meinen, die auch von jedem Makler zu beachten sind. Das betrifft unter anderem Ächtung von Korruption, Bestehung und Bestechlichkeit; klare Regeln für Werbemaßnahmen, Vermeidung einer Interessenkollision; Einhaltung der datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen.
Erkennen Sie weitere bzw. andere Kodizes an? Welche?
Der GDV hat klargestellt, dass Kodizes der Vermittlerverbände dem GDV-Kodex als gleichwertig angesehen werden. Ebenso gilt dies für den so genannten Basis-Kodex. Wir erkennen auch vom einzelnen Makler selbst definierte Verhaltensmaßstäbe als gleichwertig an, sofern sie die Ziele der Kodizes und deren Regelungsrahmen unterstützen. Kein Makler wird von uns gezwungen, sich auf den GDV-Kodex zu verpflichten.
Kennen Sie den Kodex des Versicherungsboten „Ehrbarer Versicherungsmakler“? Wenn ja, erkennen Sie diesen an? Wenn nein, warum nicht?
Aus unserer Sicht erfüllt der vom Versicherungsboten initiierte Kodex Ehrbarer Versicherungsmakler die Anforderungen, ihn als dem GDV-Verhaltenskodex gleichwertig anzuerkennen. Er stellt mit dem Leitbild der Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Kunden in den Mittelpunkt, er verpflichtet beitretende Makler Compliance zu wahren, ihre Beratung zu dokumentieren, den Auftraggeber vertragsbegleitend zu beraten und ihn im Falle der Umdeckung von Risiken zur Wahrung der Kundeninteressen umfassend zu informieren, ferner verpflichtet er den Makler zur Offenlegung seines Status‘, zur Weiterbildung, zur Vermeidung von Vergütungen, die die Unabhängigkeit des Maklers tangieren und zum Hinweis auf das Ombudsmannsystem. Zwar geht der „Kodex Ehrbarer Versicherungsmakler“ über den GDV-Kodex hinaus, indem er die Verhaltensanforderungen aus der Sicht der Versicherungsmakler definiert. Durch diesen Zuschnitt stellt der „Kodex Ehrbarer Versicherungsmakler“ den GDV-Kodex aber nicht in Frage, sondern bestätigt ihn und erweitert ihn um die speziellen Aspekte der Compliance im Maklerbetrieb.
Die Fragen stellte Jenny Müller