Wer zu Unrecht Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhält und diese später zurückzahlen muss, sieht sich trotzdem in der Pflicht, diese Leistung zu versteuern. Darauf hat mit einem Urteil vom 15. Januar das Finanzgericht Baden-Württemberg bestanden (Az. 13 K 1813/14).
Selbst Leistungen einer Versicherung, die versehentlich ohne Rechtsgrundlage gezahlt werden und später zurückgezahlt werden müssen, sind steuerpflichtig. Diese bittere Erfahrung musste ein Kläger machen, dem sein privater Rentenversicherer versehentlich über die Vertragslaufzeit hinaus eine Rente ausgezahlt hatte.
Versicherer zahlt versehentlich 8 Monate Rente über die Vertragslaufzeit hinaus
Die kombinierte Versicherung mit einem Lebens- und Berufsunfähigkeitsbaustein sah vor, dass der Kunde zu einem bestimmten Vertragszeitpunkt entscheiden konnte, ob er weiterhin eine BU-Rente beziehen will oder sich die Ablaufleistung auszahlen lässt, so dass die Rentenzahlungen eingestellt werden. Obwohl sich der Kunde für die Auszahlung der Summe entschied, erhielt er acht weitere Monate eine Rente, zu Unrecht. Mit der Versicherung einigte er sich auf die Rückzahlung der zu viel erhaltenen Bezüge.
Doch müssen die Rentenzahlungen auch versteuert werden, wenn sie der Mann gar nicht behalten darf? Nachdem der Kläger das Finanzamt informiert hatte, bestand der Fiskus auf die Versteuerung der zu viel erhaltenen Bezüge, wogegen der Versicherte klagte.
Zahlungen als „wiederkehrende Leistungen“ zu versteuern
Der 13. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied, die ohne Rechtsgrund an den Kläger gezahlten monatlichen Beträge seien als „wiederkehrende Leistungen“ steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Für die Besteuerung komme es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehe. Nur freiwillige Leistungen seien von der Besteuerung ausgenommen. Die Versicherung habe jedoch versehentlich geleistet und nicht den Kläger über das vertraglich geschuldete Maß hinaus bereichern wollen. Die Zahlungseingänge seien deshalb in voller Höhe zu versteuern.
Ausschlaggebend für die Steuerpflicht sei auch, dass der Versicherer die Rentenzahlungen zuvor willentlich und regelmäßig erbracht habe. Das Urteil ist rechtskräftig.