Der Transport von Umzugsgut ist eine verantwortungsvolle und riskante Aufgabe. Umzugsunternehmen sind gut beraten, sich abzusichern. Denn sie sind es, die für Schäden am Transportgut haften. Sich auf eine bestehende Betriebshaftpflicht-Versicherung zu verlassen, kann schwerwiegende Folgen haben. Diese schließt nämlich Sachschäden, die während des Transports entstehen, kategorisch aus. Hendrik Rennert, Geschäftsführer von Finanzchef24, zuständig für Finanzchef PRO, erklärt, welche Absicherungen sinnvoll und auf welche Details zu achten sind.
Das Mittel der Wahl: Die Transportversicherung
Im Idealfall entscheidet sich der Unternehmer aber für eine Transportversicherung (auch Möbeltransport- beziehungsweise Umzugsgutversicherung genannt). Denn: Sie kommt auch für Sachschäden an und den Verlust von Umzugsgut auf, selbst wenn der Unternehmer gesetzlich nicht zur Haftung verpflichtet ist. Darüber hinaus sichert sie auch reine Vermögensschäden ab, die beispielsweise durch Lieferfristverzögerungen entstehen können.
Was man noch so wissen sollte:
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1. Privatkunden genießen besonderen Schutz Die Kunden von Umzugsunternehmen sind in der Regel Privatpersonen und genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz. Deshalb ist der Unternehmer verpflichtet, seine Kunden über folgendes aufzuklären:Das Umzugsgut ist nur zum Zeitwert und nicht zum Neuwert versichert. Einige Versicherer bieten eine Versicherung zum Neuwert an.
Es ist möglich, das Umzugsgut zu einem höheren Wert als die gesetzlich vorgeschriebenen 620 Euro pro Kubikmeter Ladefläche zu versichern. Diese Deckungserweiterung kann den Kunden in Rechnung gestellt werden. -
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2. Haftungsausschlüsse bieten Potential zur Kundenbindung
War ein Schaden unabwendbar – beispielsweise wenn höhere Gewalt im Spiel war - kann das Umzugsunternehmen nicht haftbar gemacht werden. Höhere Gewalt liegt beispielsweise bei Schäden infolge von starken Unwettern vor. Allerdings muss das Umzugsunternehmen nachweisen, dass es sich tatsächlich um einen (absolut) unabwendbaren Schaden gehandelt hat. Einen weiteren Haftungsausschluss stellt beschädigtes Umzugsgut dar, welches zuvor durch den Kunden selbst mangelhaft verpackt oder unzureichend gekennzeichnet wurde. Ein Beispiel: Geschirr wird in einem Karton transportiert, der nicht mit einem Vermerk „zerbrechlich“ beschriftet wurde.
Eine Lösung im Sinne der Kundenbindung: Selbst wenn Umzugsunternehmen gesetzlich nicht für solche Schäden haften müssen, können sie diese explizit in ihre Transportversicherung aufnehmen. Damit bieten sie ihren Kunden einen signifikanten Mehrwert.