Krankenversicherung - Ab 2016 ist die französische Zusatzversicherung „Mutuelle Santé Individuelle“ zur Pflicht geworden. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer eine Krankenzusatz-Versicherung mit vorgegebenem Mindestschutz abzuschließen und mindestens 50 Prozent der Kosten zu übernehmen. Diese gesetzliche Änderung betrifft auch deutsche Unternehmen, die Niederlassungen im Nachbarland unterhalten.
„Ab 2016 ist die französische Zusatzversicherung „Mutuelle Santé Individuelle“ – basierend auf dem Gesetz zur Arbeitssicherheit - zur Pflicht geworden", heißt es in einer Mitteilung der ARTUS GRUPPE, ein Mitglied des European Broker Networks.
Der gesetzlich definierte Mindestschutz beinhaltet die volle Kostenerstattung von Arztbesuchen, rezeptpflichtigen Medikamenten und Laborkosten sowie eine Krankenhauspauschale, Optiker- und Zahnarztleistungen bis hin zu definierten Limits. Über den vorgegebenen Schutz hinaus könne der Arbeitgeber jetzt eine umfassende Palette an Zusatzleistungen mit einschließen lassen, die in Deutschland nur aus der privaten Krankenversicherung bekannt sind. Allerdings kann der Arbeitgeber nur die Prämienbeiträge von der Steuer absetzen, die für den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz anfallen.
„Mutuelle“: Verein auf Gegenseitigkeit
Der Arbeitgeber konnte in Frankreich für seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schon zuvor freiwillig eine Zusatzversicherung abschließen. Das war über einen Gruppenvertrag mit einer sogenannten „Mutuelle“ (Verein auf Gegenseitigkeit) möglich. Je höher die Leistungen waren und auch die prozentuelle Beteiligung an der Prämie (mindestens 50 Prozent), umso mehr galt die Zusatzversicherung als Anreiz bei der Einstellung neuer Mitarbeiter. Damit konnte die Basisversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich aufgestockt werden. Diese zahlt zum Beispiel nur bis zu 90 Prozent bei einem allgemeinen Arztbesuch. Ausschlaggebend für die Höhe der Kostenübernahme ist das Wohnsitz-Departement.
Ebenso betroffen sind Firmen mit französischen Arbeitnehmern, die in der dortigen Sozialversicherung verblieben sind, weil sie weiterhin in Frankreich wohnen.