Kfz-Versicherung - Wer sich bei der Autoversicherung Rabatte erschummelt, etwa den Kilometerstand falsch angibt oder nicht mitversicherte Personen ans Steuer lässt, muss beim Ertapptwerden mit Vertragsstrafen rechnen. Manche Versicherer überprüfen mit Abfragen, ob das vereinbarte jährliche Kilometerlimit eingehalten wurde.
Die Versicherer versprechen ihren Kunden Rabatte, wenn diese bestimmte Limits einhalten, etwa im Jahr weniger als 10.000 Kilometer fahren oder eine Altersbeschränkung dafür sorgt, dass der 19jährige Sohnemann nicht Papas Auto nutzen darf. Bis zu einem Drittel des Jahresbeitrags lassen sich auf diese Weise sparen. Was aber, wenn der Kunde beim Vertragsabschluss falsche Angaben macht, um sich derartige Rabatte zu erschummeln? Wenig überraschend sind dann Vertragsstrafen möglich, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit einer Stichprobe feststellte.
Die Werkstattrechnung lügt nicht - Im Schadensfall kommt vieles ans Licht
Moment der Wahrheit ist oft der Schadensfall, also wenn es gekracht hat und der Versicherte sein Fahrzeug reparieren lässt. Auf der Werkstattrechnung wird in der Regel der aktuelle Kilometerstand angegeben – so erfährt der Autoversicherer, ob das jährliche Fahrlimit eingehalten wurde. Und der Unfallbericht der Polizei erlaubt Rückschluss über Standort und Fahrer des Fahrzeuges. Saß der Sohn dann doch am Steuer, obwohl er gar nicht hätte fahren dürfen, erhält die Versicherung davon Kenntnis.
Manche Versicherer wie die R+V, Württembergische, Axa, Allianz HUK und LVM führen überdies stichprobenartig Kundenabfragen durch, um zu überprüfen, ob die im Vertrag gemachten Angaben noch stimmen. Nur wenige Anbieter, etwa Cosmos Direkt und die Ergo, verzichten auf diese Kundenbefragungen.
Kfz-Versicherung: Keine Auswirkung auf Versicherungsschutz, aber Vertragsstrafen möglich
Was passiert aber, wenn sich ein Versicherter Rabatte durch nicht zutreffende Angaben ermogelte oder einfach vergaß, Angaben im Vertrag zu korrigieren? Wichtig zu wissen: Auch wer Änderungen bei Tarifmerkmalen nicht angezeigt hat, braucht im Schadensfall „keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz“ zu fürchten. Der Versicherer zahlt in der Haftpflicht- und in der Regel auch in der Kaskoversicherung. Allerdings kann der Anbieter dann von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Zudem wird der teurere Betrag rückwirkend zum Beginn des Versicherungsjahrs nachberechnet.
Darüber hinaus haben die Versicherer verschiedene Vertragsstrafen für Abweichungen inkludiert. Bei der Axa zum Beispiel kann in der Kaskoversicherung „die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung um 500 Euro“ steigen, berichtet die Verbraucherzentrale. Etwa, wenn ein Wildunfall durch einen Fahrer herbeigeführt wurde, der nicht zum berechtigten Fahrerkreis gehört. Oder wenn das Fahrzeug „am ständigen Wohnsitz zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht in der Garage abgestellt wurde“ und der Schaden durch das Abstellen außerhalb der Garage beeinflusst worden ist.
Noch teurer wird es, wenn der Versicherungsnehmer beim absichtlichen Schummeln erwischt wird. Die Provinzial verlangt in diesem Fall zum Beispiel eine Vertragsstrafe von 500 Euro, die Württembergische will sogar 1.000 Euro vom Kunden haben. Sieben Anbieter verlangen als Strafe für das laufende Versicherungsjahr den doppelten Beitrag. Allein die HUK sieht von den abgefragten Versicherungen keine weitere Vertragsstrafe vor.