Eine Beitragspflicht zur betrieblichen Altersvorsorge besteht weiterhin, selbst wenn gar keine Leistungen ausgezahlt werden und der Versicherungsnehmer in einer Verschuldung etwa über eine Pfändung steckt. Von der Betriebsrente erhält der Beitragszahler zwar keinen Cent, muss aber dennoch als Rentner hiervon Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Das hat das Bundessozialgericht am 17.12.2015 (Az. 3 B 12 KR 19/14 R) entschieden.
Gesetzlich Krankenversicherte müssen auf eine Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente als Einmalzahlung geleistet wird. In diesem Fall wird der Auszahlungsbetrag auf 10 Jahre, also 120 Monate aufgeteilt. Die monatlichen Beiträge werden also auf Grundlage von 1/120 des Auszahlungsbetrags erhoben.
Einmalzahlung nicht erhalten, dennoch Beitragspflicht
Hierbei gilt –das hat das Bundessozialgericht nun entschieden– die Beitragspflicht auch dann, wenn der Betroffene von einer Einmalzahlung keinen einzigen Cent gesehen hat. Verhandelt wurde in Kassel über den Fall eines gesetzlich Versicherten, gegen den ein Geldinstitut im Dezember 1999 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erwirkt hatte. Die Versicherungssumme war daraufhin komplett an die Bank (und nicht an den Betroffenen) ausgezahlt worden.
Das BSG befand, dass Verfügungen über Versorgungsbezüge zugunsten Dritter nicht deren Beitragspflicht beseitigen. Immerhin sei der Kläger trotz Pfändung und Auszahlung der Versicherungssumme von seinen Schulden gegenüber der Bank teilweise befreit worden. Das stehe einer ihm unmittelbar zugeflossenen Vermögensmehrung gleich (Az. 3 B 12 KR 19/14 R).
Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, beseitigen Verfügungen über Versorgungsbezüge zu Gunsten Dritter nicht deren Beitragspflicht (BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, 4, 7). Verbraucherinsolvenzverfahren und eine Restschuldbefreiung wirken sich ebenfalls nicht auf die Beitragspflicht aus.