Ein Verbraucher muss dem Vermittler einer Nettopolice nur dann Provision bezahlen, wenn diese separat vereinbarten Kosten und die Folgen bei Kündigung schriftlich dokumentiert sind. Fehlen diese Angaben im Protokoll, geht der Vermittler leer aus. Im Grundsatz sind Zusatzverträge eines Vermittlers mit seinem Kunden zum so genannten Kostenausgleich aber erlaubt. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Der Vermittler muss seinen Kunden bei Abschluss einer Nettopolice, meist geht es um Lebensversicherungen, darüber aufklären, dass er die separat vereinbarten Kosten zu tragen hat. Wie bei internen gezillmerten Abschlusskosten bei einer Police mit Provision muss der Vermittler auch die neben der Nettopolice fällig werdenden Kosten in das Protokoll der Beratung eintragen.
Mangelhafte Belehrung
Werden Kosten und Rechtsfolgen bei frühem Storno im Protokoll nicht angegeben, dann sieht das Oberlandesgericht Karlsruhe eine „mangelhafte Belehrung“ des Kunden und damit einen Verstoß gegen die „besonderen Dokumentationspflicht des § 61 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §62 VVG“; dies berichtet Haufe.de und weiter: Im vorliegenden Fall habe eine Verbraucherin ihre vier Lebensversicherungen nach zwei Jahren vorzeitig gekündigt. Die Frau weigerte sich anschließend, die noch weitere drei Jahre lang fälligen Abschlusskosten-Raten an den Vermittler zu bezahlen.
Anspruchsgrundlage für diese Kosten, die die Versicherte dem Vermittler schuldete, war eine separate so genannte Kostenausgleichs-Vereinbarung über die 60 Monate Laufzeit. Diesen Vertrag erklärte das Gericht grundsätzlich für gültig. Dennoch geht der Vermittler im dem jetzt entschiedenen Fall leer aus, weil er Inhalt und Gegenstand dieses Nebenvertrags mit der Kundin nicht in das Beratungsprotokoll aufgenommen hatte. Daraus hat die Kundin einen Schadenersatzanspruch, sagt das Gericht, das Honorar des Vermittlers ist dadurch verwirkt. Hätte er die Kosten ins Protokoll genommen, dann müsste die Kundin trotz Kündigung ihrer Policen ihre Raten weiter abstottern, hier bis zum 60. Monat seit Abschluss der Policen.