Versicherungsvermittler können mit einem einfachen Tipp an ihre Kunden in der Haftungsfalle landen - weil sie so selbst zu Tippgebern werden. Darauf weist Ralf Werner Barth, Geschäftsführer CONAV Consulting, in einem Gastbeitrag für Versicherungsbote hin.
Wenn ein Tipp zum Haftungs-Fiasko wird…
Vermittler und Berater haben das Vertrauen ihrer Kunden und gelten als Experten. Da wundert es nicht, dass Kunden auch nach einem Tipp in anderen Bereichen fragen. Warum auch nicht, denn Vermittler und Berater sind gut vernetzt und immer auf dem neusten Stand. Doch, was als Tipp oder Empfehlung gut gemeint war, kann für ein böses Erwachen sorgen und in einem Haftungsfiasko für den Tippgeber oder die Tippgeberin enden.
Gewollt oder ungewollt in der Tippgeber-Haftung?
Doch dieses Risiko ist vielen Vermittlern nicht bewusst. Denn rein rechtlich “führt der, auch beiläufig ausgesprochene, Rat oder Tipp eines Vermittlers bei seinem Kunden später zu einem Schaden, hat der Vermittler ein gehöriges Haftungsproblem, auch, wenn er dafür nie eine Vergütung erhalten hat.” Das heißt, wenn bei Kundengesprächen andere Produktbereiche angesprochen werden und hier gezielte Empfehlungen ausgesprochen werden, wird derjenige oder diejenige durch ihre Aussagen automatisch zum Tippgeber oder zur Tippgeberin. Enden die Empfehlungen oder Tipps zum Schaden des Kunden, ist die Person, die die Empfehlung oder den Tipp ausgesprochen hat, neben allen, die in die Tippgebung involviert waren, in der Haftung.
Das Haftungsrisiko wächst noch weiter, wenn für bestimmte Tipps keine Zulassung vorliegt. Angenommen ein Versicherungsvermittler gibt einen Tipp zu einem Finanzanlagenberater oder Vermögensverwalter. Hat der Tippgeber oder die Tippgeberin diese Zulassung nicht, steigt das Kostenrisiko für die Haftung immens, da in der Regel ohne Zulassung auch kein VSH-Schutz vorliegen wird.